GEMA allein ist nicht genug - Informationen zu Urheberrechten bei CD Produktionen

Informationen zu Urheberrechten

Ifpi und Biem lassen in ihrer gemeinsamen Richtlinie keine Lücke und keine Zweifel offen: Presswerke müssen Lizenznachweise prüfen, ehe sie mit der Fertigung beginnen können.
Die Zeiten, in denen Presswerke nur nach den Freigaben von Gema bzw. Aume oder Suisa zu fragen pflegten, sind längst vorbei. Wer heutzutage eine CD Audio herstellen will, hat also nicht nur sämtliche Musikrechte an den einzelnen Musiktiteln zu erwerben, sondern diese dann auch dem Presswerk vorzulegen.
Gemeint sind dabei einerseits die Rechte der Komponisten und Texter, andererseits jene der Verlage (auch als mechanische Rechte bekannt), und schließlich auch die Rechte an der Aufnahme selbst. Erstere (also jene der Komponisten und Texter) sind traditionell bei den jeweiligen nationalen Verwertungsgesellschaften zu erwerben: in Deutschland ist dies die Gema, in Österreich die Aume, in der Schweiz die Suisa.

All diese nationalen Verwertungsgesellschaften sind zugleich auch Mitglieder der Biem, sprich dem internationalen Dachverband für die Wahrung der mechanischen Rechte. Die Rechte an den Aufnahmen liegen indessen meist bei den Tonträgerherstellern (Plattenfirmen). Diese wiederum werden großteils von der Ifpi (International Federation of the Phonographic Industry) vertreten.

Ifpi und Biem haben gemeinsam eine Richtlinie erlassen, in der beide Dachorganisationen unmissverständlich feststellen, dass sich Presswerke vor der Fertigung sowohl den Lizenznachweis der Verwertungsgesellschaft als auch jenen der Plattenfirma vorlegen lassen müssen. Denn wenn eine Audio-Produktion nicht zur Gänze lizenzrechtlich abgedeckt sein sollte, drohen sowohl dem Auftraggeber als auch dem Presswerk zivilrechtliche Klagen und strafrechtliche Maßnahmen. In diesem Fall reichen also auch Haftungsfreistellungserklärungen nicht aus.

Das heißt also konkret: wer immer eine CD-Audio in Auftrag gibt, muss sich zuvor um folgende Rechte kümmern:
1) Komposition und Text (Verwertungsgesellschaft)
2) Aufnahme (Tonträgerhersteller z.B. Plattenfirma oder Label)

Die Biem-Ifpi-Richtlinie können Sie auch selbst nachlesen unter:
http://www.ifpi.org/content/library/how_to_protect_your_business.pdf

Eingestellt von:
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