Ärger um Herbstlaub

Hauseigentümer müssen Herbstlaub auf Gehwegen beseitigen - doch was ist mit dem Laub des Nachbarn? Wer haftet bei eventuellen Schäden und wer darf sich über herbstliches Fallobst freuen?

(tdx) Liebhaber von ausgiebigen Spaziergängen kommen im Herbst voll auf ihre Kosten. Der goldene Herbst präsentiert sich bei Sonnenschein mit seiner bunt gefärbten Blätterpracht. Doch diese Medaille hat auch eine Kehrseite. Regen und Nässe verwandeln das heruntergefallene Laub schnell in eine schmierige und gefährliche Rutschbahn. Verletzen sich Passanten, weil das Laub nicht rechtzeitig vom Gehweg beseitigt wurde, können sie Schadenersatz verlangen. Es bleibt die Frage, wer das schöne Laub entfernen muss und bei etwaigen Schäden haftet?

Liegt Kehrpflicht und Haftung beim Hauseigentümer?

Kommunen übertragen die Pflicht zur Laubbeseitigung auf Gehwegen an die jeweiligen Grundstückseigentümer. Egal, ob diese das Haus bewohnen oder lediglich vermieten. Ignorieren Grundstückseigentümer ihre Kehrpflicht, drohen finanzielle Konsequenzen. Und zwar selbst dann, wenn das Laub von Bäumen stammt, die der Gemeinde gehören. Vermieter vereinbaren daher in der Regel mit ihren Mietern vertraglich die Gehwege zu räumen. Mieter haften dann im Schadensfall. Gehwege müssen jedoch nicht schon in den frühen Morgenstunden gekehrt werden. Denn zu früher Stunde betreten Passanten Gehwege auf eigene Gefahr. Fährt ein Mieter jedoch für längere Zeit in den Urlaub, muss er eine Vertretung finden. Der Vermieter ist allerdings nicht gänzlich von seiner Pflicht befreit. Er muss kontrollieren, ob Mieter ihrer Kehrpflicht nachkommen. Denn er bleibt immer verantwortlich dafür, dass die Gehwege gefahrlos betretbar sind. Daher sollten sich Mieter über Klauseln zur Kehrpflicht im Mietvertrag rechtzeitig informieren. Versäumen die Vermieter nämlich eine eindeutige vertragliche Regelung, kann ein geschädigter Passant Schadensersatz vom Eigentümer einklagen.

Damit niemand zu Schaden kommt, sollten alle Wege des Grundstücks regelmäßig gekehrt werden. Eine ausreichende Beleuchtung – am besten kombiniert mit Bewegungsmeldern – der Wege, Kellerabgänge und Terrasse sorgt für weiteren Schutz. So können sowohl Mieter als auch Vermieter den Herbst ausgiebig und ohne schlechtes Gewissen genießen.

Herbstlaub von Nachbars Baum

Der Herbst macht viel Arbeit. Besonders wenn man neben dem eigenen Herbstlaub auch noch die Blätter von Nachbars Bäumen, die auf das eigene Grundstück gefallen sind, zusammenkehren und entsorgen muss. Weil die Beseitigung des Laubs meistens als zumutbar gilt, muss der Grundstückeigentümer und nicht etwa der Baumbesitzer zum Rechen greifen. Gegen Laub- und Nadelbefall kann sich ein Eigentümer nur wehren, wenn dadurch die Nutzung des eigenen Grundstücks wesentlich beeinträchtigt wird. Für diesen Fall muss die Laubmenge jedoch erheblich höher ausfallen, als in der Umgebung der Grundstücke. Bei einer wesentlichen Beeinträchtigung hat der Eigentümer gegenüber dem Nachbarn Anspruch auf eine jährliche Zahlung als Entschädigung für den Beseitigungsaufwand – eine so genannte Laubrente. Sind die Bäume aber von einer Baumschutzverordnung erfasst, hat der Betroffene keinen Anspruch auf die Zahlung einer Laubrente. Hier mutet das öffentliche Recht Eigentümern und Dritten zu, alle Auswirkungen des geschützten Baumes zu ertragen.

Fallobst – Herbstzeit ist Erntezeit

Für Gartenbesitzer gibt es dennoch einen kleinen Trost: Fällt Obst von Bäumen des Nachbarn auf das eigene Grundstück, darf es ebenso wie das leidige Laub behalten werden. So hat der Herbst auch seine guten Seiten – und wirft nicht nur sein farbenfrohes Blätterkleid ab. Allerdings darf nicht nachgeholfen werden, dass fremdes Obst im eigenen Garten landet – also keine überhängenden Äste abgepflückt werden. „Gestohlene“ Früchte müssen wieder herausgegeben werden. Der Baumeigentümer darf sein Obst selbstverständlich pflücken aber dafür keinesfalls das Grundstück des Nachbarn betreten. Fällt Obst auf öffentliche Wege gehört die Ernte weiterhin dem Baumeigentümer und nicht etwa der Gemeinde.

Der Abdruck des Text- und Bildmaterials ist zu redaktionellen Zwecken honorarfrei. Bitte Agenturkürzel tdx angeben.

www.headline-themendienst.de
Werner-von-Siemens-Str. 6
86159 Augsburg
Telefon: 08 21 - 2 58 93 00
Telefax: 08 21 - 2 58 93 01
e-mail: test@themendienst.de

www.headline-themendienst.de ist ein honorarfreier Informationsdienst speziell für Journalisten und Redaktionen, die für Sonderbeilagen, Ratgeber-Seiten und Bunte Themen auf der Suche nach gut gemachten Inhalten und passenden Fotos sind. HEADLINE-themendienst bietet eine interessante und abwechslungsreiche Mischung aus guten Presseinformationen von Unternehmen, Verbänden und Institutionen sowie professionellen, neutralen Reportagen zu unterschiedlichen Themen rund ums Bauen, Modernisieren, Einrichten, Wohnen, Wellness, Garten und Freizeit.

AnhangGröße
tdx-herbst-01.jpg288.56 KB
21.12.2009: |

Über headline-themendienst