Firmengründung Zypern und die EU-Niederlassungsfreiheit

Das Recht der EU-Bürger, sich in einem anderen EU-Land niederzulassen, dort also eine gewerbliche, kaufmännische, handwerkliche oder freiberufliche Erwerbstätigkeit selbstständig auszuüben, ist schon 1957 im EWG-Vertrag festgeschrieben worden.

Innerhalb der EU besteht die Wahlfreiheit auch bezüglcih Sitz und Rechtsform. Es ist völlig unbedenklich. die gesetzlichen Bestimmungen in einem Land der Union dadurch zu umgehen, indem man die Gesellschaft in dem EU-Mitgliedstaat errichtet, dessen rechtliche Bestimmungen und steuerlichen Rahmenbedingungen die größten Freiheiten gewähren. Darüber hinaus gilt es als rechtlich unbedenklich, auch im eigenen Land mittels Zweigniederlassungen und Repräsentanzen tätig dieser Gesellschaft tätig zu werden. Es ist ausdrücklich nicht erforderlich, am "Hauptsitz" irgendeine wirtschaftliche Tätigkeit auszuüben.

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Mit mehreren Urteilen hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) das Recht auf Niederlassungsfreiheit in der EU von Staatsangehörigen aus den Beitrittsländern auf Grund der Assoziationsabkommen der EU mit den einzelnen Beitrittsländern erheblich ausgedehnt (RS-C 73/99, C-257/99, C-235/99). Die Abkommen sehen vor, daß hinsichtlich der Niederlassung in der EU Bürger der Beitrittsländer genau so günstig zu behandeln sind wie die Staatsangehörigen der EU-Mitgliedstaaten. In diesem Diskriminierungsverbot haben die Mitgliedstaaten bisher kein Problem gesehen, da die Abkommen das jeweilige nationale Aufenthalts- und Niederlassungsrecht unberührt lassen.

Nach Auslegung des EuGH geben die Abkommen jedoch den Bürgern aus den Beitrittsländern ein echtes Niederlassungsrecht, da das Diskriminierungsverbot unmittelbare Anwendung findet. Die Anwendung des nationalen Einreise-, Aufenthalts- und Niederlassungsrechts darf deshalb nicht das grundsätzliche Recht auf Niederlassung von Selbständigen aus den Beitrittsländern zunichte machen oder verringern. Damit wird die Möglichkeit der Mitgliedstaaten, über das Ausländerrecht die Niederlassung von Staatsangehörigen aus Beitrittsländern zu kontrollieren, erheblich eingeschränkt.

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