Finanzprüfer24 | Krankheitskosten von der Steuer absetzen

Vielleicht haben Sie sich auch schon einmal gefragt: “Lohnt es sich, Quittungen über die Praxisgebühr für die Steuererklärung zu sammeln?” Inwieweit Sie das Finanzamt an Ihren Krankheits- und Arzneimittelkosten beteiligen können, haben wir nachfolgend für Sie ausgeführt.

Allgemeines

Krankheitskosten können die Einkommensteuer reduzieren. Es handelt sich um so genannte “außergewöhnliche Belastungen”. Voraussetzung ist, dass die Aufwendungenzwangsläufig entstanden sind. Dies ist der Fall, wenn die Aufwendungen zum Zwecke der Heilung oder Linderung einer Krankheit getätigt werden. Bei vorbeugenden Maßnahmen oder mit einer Krankheit verbundenen Folgekosten (z. B. Mehraufwand für Verpflegung, Verdienstausfall) liegt dagegen keine Zwangsläufigkeit vor.

Kosten für Arzneimittel

Auch Kosten für Arzneimittel können als Krankheitskosten steuerlich abziehbar sein. Die Zwangsläufigkeit der Aufwendungen für Arzneimittel muss jedoch durch eine ärztliche Verordnung nachgewiesen werden. Nicht maßgebend ist, ob es sich um rezeptpflichtige Arzneimittel handelt. Auch Aufwendungen für rezeptfreie Arzneimittel können berücksichtigt werden. Sie müssen jedoch vom Arzt verordnet worden sein. Empfehlungen durch den Arzt reichen nicht aus. Rezeptkopf, Stempel und Unterschrift müssen auf den Verordnungen enthalten sein. Als Nachweis der Verordnung kann das so genannte “grüne Rezept” dienen, aber auch andere Privatrezeptformulare. Eine Ausnahme gilt für den laufenden Verbrauch an Arzneimitteln bei länger andauernden Krankheiten. Hier reicht es aus, die Zwangsläufigkeit der Aufwendungen durch einmalige Vorlage einer ärztlichen Verordnung nachzuweisen. Der folgende Kauf von Arzneimitteln wird dann auch ohne erneute ärztliche Verordnung steuerlich berücksichtigt. Die von der Apotheke ausgestellte Quittung muss aber erkennen lassen, um welche Mittel und um welche Erkrankungen es sich handelt. Aufwendungen für die medikamentöse Schwangerschaftsverhütung sind trotz Verschreibungspflicht nicht abzugsfähig. Werden diese Medikamente aus therapeutischen Gründen eingesetzt, erstattet die Krankenkasse die Aufwendungen (”normales” Kassenrezept).
Bei Privatpatienten ist in diesen Fällen der Versicherung eine Bestätigung über die medizinische Notwendigkeit zusätzlich zum Rezept des Arztes vorzulegen.

Andere Krankheitskosten

Neben den Kosten für Arzneimittel können zum Beispiel auch Aufwendungen für

* Zahnersatz, Zahnspangen
* Hilfsmittel: z. B. Sehhilfen (Brille, Kontaktlinsen), Hörgeräte
* Kurmaßnahmen (nicht: reine Badekuren)*
* Fahrten zum Arzt, Zahnarzt, Optiker, Apotheke, usw.
* Krankenhausaufenthalt
* Hörgeräte
* Praxisgebühr, Rezeptgebühr

steuerlich geltend gemacht werden.

* als Nachweis der Notwendigkeit einer Kur ist die Vorlage eines vor Antritt der Kur ausgestellten amtsärztlichen Zeugnisses erforderlich

Nachweis der Kosten

Übernimmt die Krankenkasse einen Teil der Kosten, so kann lediglich der verbleibende Betrag steuerlich berücksichtigt werden. Sämtliche Kosten sowie Erstattungen müssen gegenüber dem Finanzamt nachgewiesen werden. Lassen Sie sich also stets eine Quittung* geben. Bei Fahrten mit dem eigenen Pkw (z. B. zum Arzt) sollten Sie sich das Datum, den Grund und das Ziel der Fahrt sowie die gefahrenen Kilometer notieren.

* Für Zuzahlungen zu verordneten Arzneimitteln und für die Praxisgebühr können Sie auch ein von der Krankenkasse zur Verfügung gestelltes Quittungsheft verwenden. Besitzen Sie eine Kundenkarte Ihrer Apotheke, kann Ihnen Ihr Apotheker eine Übersicht der von Ihnen geleisteten Zahlungen erstellen. Achten Sie bei allen Quittungen darauf, dass auch Ihr Name vermerkt ist.

Zumutbare Eigenbelastung

Die Summe Ihrer Aufwendungen können Sie nicht in vollem Umfang von der Steuer absetzen. Der Gesetzgeber verlangt vielmehr, dass Sie eine zumutbare Eigenbelastung von den Aufwendungen abziehen.

Die zumutbare Eigenbelastung hängt von der Höhe Ihrer Einkünfte, Ihrem Familienstand und der Zahl Ihrer Kinder ab. Sie wird als Prozentsatz Ihrer Einkünfte bemessen.

Weitere nützliche Informationen finden Sie unter www.finanzpruafer24.de


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