Ist die 1-Euro-GmbH ohne Wert?

„Billig-GmbH auf wackeligen Beinen“ heißt es bei den Auskunfteien und in der Presse, die diese Schlagzeile gern übernimmt. Dabei wird es übersehen, daß die Medien vor Einführung der 1-Euro-GmbH ganz andere Töne anschlugen und eine Anpassung und Entbürokratisierung des GmbH-Rechts forderten.

Was ist denn jetzt eigentlich passiert? Bringt die Rechtsform der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), wie sie offiziell heißt, tatsächlich einen Nutzen für die Wirtschaft oder gar die Gesellschaft unseres Landes? Oder wollte man nur den ausländischen Limiteds den Wind aus den Segeln nehmen? Und ist eigentlich nichts passiert, nur daß es ein neues Gesetz gibt?

Es wird wohl noch ein paar Jahre dauern, bis man den tatsächlichen Wert der neuen Gesellschaftsform für unser Land erkennen kann, denn es war klar, daß sich hier zunächst einmal ein Sammelbecken der „Gescheiterten“ auftun würde.

Und so berichten auch die Auskunfteien darüber, daß es seit der Einführung der 1-Euro-GmbH mehr als 12.500 Eintragungen bei den Handelsregistern gegeben habe, daß aber die die Hälfte davon bereits „wackelig“ sei und im übrigen mit Geschäftsführern besetzt sei, die bereits zuvor GmbHs mit negativen Bonitätsmerkmalen gesteuert haben. Es ist also kein Wunder, daß sich Banken bei der Kontoeröffnung und sogar Finanzämter bei der Vergabe der Steuernummern noch schwerer tun, als das ohnehin schon bei den klassischen GmbHs der Fall ist.

Eines ist klar, diese neue Unternehmensform wurde gebraucht. Das zeigen auch die Erfahrungen in anderen europäischen Ländern, in denen es vergleichbare Formen seit Jahren gibt.

Wenn jemand Web Sites programmieren will oder eine Werbeagentur eröffnet, braucht er nicht zwingend 25.000,00 Euro Stammkapital, andererseits wird die Haftungsbeschränkung für ihn durchaus ein Thema sein.

Der Zustrom an ausländischen Limiteds wird zwar abnehmen, aber diese ausländischen Gesellschaften werden nicht zwingend an Attraktivität verlieren. Wenn sich jemand mit Lizenzen, Patenten und anderen Rechten befaßt, kann es für ihn durchaus Sinn machen, eine ausländische Gesellschaft zu gründen, die dann aber auch im Ausland ihren Sitz hat, um einer Klage im Inland aus dem Wege zu gehen. Gleiches gilt, wenn sich jemand in Gefilden bewegt, in denen er dem Abmahnterrorismus dieses Landes ausgesetzt wäre.

Im „Normalfall“, wenn also mit Lieferantenkrediten gearbeitet wird, wird ein Gründer aber nicht an der GmbH vorbei kommen.

Und da Handelsregister und IHKs nach wie vor als bürokratische Wettbewerbsverhinderungsinstitutionen betrachtet werden können, wird sich auch vorläufig an dem Markt der vorgegründeten GmbHs bzw. Vorratsgesellschaften nichts ändern.

Wichtige Hinweise dazu findet man unter: http://www.mantelkauf.de