Auer Witte Thiel: „Verkürzung der Verjährungsfrist wegen Reisemängeln unwirksam“

Auer Witte Thiel informiert über Urteile zu den AGB von Reiseveranstaltern

München, im März 2009: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat über reiserechtlich relevante Fragen zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eines Reiseveranstalters entschieden, von Bedeutung war hier die Problematik der Verkürzung der Verjährungsfristen bei Reisemängeln. Der Kläger hatte in dem aktuellen Fall eine Pauschalreise nach Mauritius gebucht. Nach Rückkehr am 18. August 2005 meldete er Ansprüche wegen Mängeln beim Reiseveranstalter und reichte am 11. August 2006 Klage auf teilweise Rückzahlung des Reisepreises ein – aufgrund einer falschen Adresse erhielt der Reiseveranstalter aber erst im Dezember 2006 die Klageschrift. Der BGH hielt die Ansprüche des Klägers trotzdem für nicht verjährt und die Revision hatte Erfolg – die Münchner Anwaltskanzlei Auer Witte Thiel ist auf Reiserecht spezialisiert und informiert über die aktuellen Urteile.

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des beklagten Reiseveranstalters sehen laut Auer Witte Thiel vor, dass vertragliche Ansprüche des Reisenden, für die nach Gesetz eine zweijährige Verjährungsfrist gilt, ein Jahr nach Reiseende verjähren. Auer Witte Thiel weist darauf hin, dass diese Vertragsbedingungen im Reisekatalog der Beklagten abgedruckt waren. Auch dem Kläger lag dieser Katalog bei Buchung der Reise vor, weshalb grundsätzlich von einer wirksamen Einbeziehung der AGB ausgegangen werden kann, wie Auer Witte Thiel betont. Amts- und Landgericht wiesen die Klage deshalb wegen Verjährung ab. Die Begründung des Gerichts: Der Kläger sei deutlich auf die Reisebedingungen hingewiesen worden und habe eine zumutbare Möglichkeit gehabt, von diesen Bedingungen Kenntnis zu nehmen, so, dass die maßgebliche einjährige Verjährungsfrist deshalb nicht rechtzeitig unterbrochen worden sei, weil der Kläger die verspätete Zustellung im Dezember 2006 durch die fehlerhafte Adresse selbst verursacht habe.

Aber der Kläger ging, mit Konsequenzen für die Reisebranche, in Revision und hatte Erfolg. Auer Witte Thiel weist Reiseveranstalter darauf hin, dass der Bundesgerichtshof (BGH) die Ansprüche des Klägers für nicht verjährt gehalten hat: Laut § 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB muss der Reiseveranstalter dem Kunden die Möglichkeit verschaffen, in „zumutbarer Weise“ vom Inhalt der AGB Kenntnis zu nehmen. Anders als das Landgericht hält es der Bundesgerichtshof nicht für zumutbar, im Reisebüro die Reisebedingungen in einem dort ausliegenden Katalog zu studieren. Auf diesen Umstand sollten Anbieter von Reisen in Zukunft achten, so Auer Witte Thiel.

Auer Witte Thiel verweist noch auf einen weiteren Aspekt in dem Fall, der für Veranstalter von Urlaubsreisen relevant ist: Da die betreffende Klausel ohne Ausnahme alle vertraglichen Schadenersatzansprüche des Reisenden erfasse, hielt der BGH die Verkürzung der Verjährungsfrist auch materiell für unwirksam. Auer Witte Thiel informiert außerdem darüber, dass für vertragliche Ansprüche, die auf Ersatz von Körper- und Gesundheitsschäden gerichtet oder auf grobes Verschulden gestützt sind, die Haftung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht begrenzt werden kann, und zwar laut § 309 Nr. 7 BGB. Da die Haftungsbegrenzung unzulässig ist, hat ein Verstoß gegen § 309 Nr. 7 BGB laut Auer Witte Thiel zur Folge, dass die Abkürzung der Verjährungsfrist insgesamt unwirksam ist.

Über Auer Witte Thiel

Die Kanzlei Auer Witte Thiel hat jahrelange Erfahrung auf dem Gebiet Reiserecht und vertritt unter anderem eine der größten europäischen Kreuzfahrtgesellschaften. Die Kanzlei gliedert sich in zwei unterschiedliche Kompetenzbereiche: die Kanzlei für Forderungsmanagement und die Kanzlei für Wirtschaftsrecht. So sind die Rechtsanwälte von Auer Witte Thiel in den Kernbereichen Miet- und Immobilienrecht, Reiserecht, Presse- und Verlagsrecht, Verbraucherkreditrecht und Wettbewerbs/Markenrecht ebenso sachkundig und erfahren wie im gesamten Bereich des Forderungsmanagements.

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