Rechtsschutzversicherer müssen für die Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen wegen bergbaubedingter Erderschütterungen nac

Rechtsschutzversicherer müssen für die Geltendmachung von
Entschädigungsansprüchen wegen bergbaubedingter Erderschütterungen
nach § 906 Deckung gewähren.

Das Landgericht Saarbrücken hat in einem Urteil vom 30.05.2008 festgestellt, dass die Rechtsschutzversicherer grundsätzlich verpflichtet sind, einem betroffenen Grundstückseigentümer für die Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen nach § 906 BGB wegen bergbaubedingter Erderschütterungen Deckungsschutz zu gewähren.

Das Amtsgericht Lebach hatte in einem Musterprozess einem Bürger aus Falscheid einen solchen Entschädigungsanspruch zugesprochen. Das Landgericht Saarbrücken hatte dieses Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Sache liegt nun zur Entscheidung dem Bundesgericht- shof vor, der am 19.09.2008 hierüber verhandelt.

Ein Bürger aus Lebach-Eidenborn wollte nun ebenfalls einen solchen Entschädigungsanspruch gegenüber der RAG AG geltend machen und hatte hiermit die Rechtsanwälte Schneider, Trost u. Dr. Friedrichs aus Lebach beauftragt. Diese haben die Rechtsschutzversicherung ihres Mandanten angeschrieben und um Deckungszusage gebeten.

Die Rechtsschutzversicherung hat dies mit dem Argument abgelehnt, dass es sich um eine bergschadensrechtliche Angelegenheit handeln würde, für die es grundsätzlich keinen Rechtsschutz gäbe. Hiergegen hat der Betroffene geklagt. Das Landgericht hat ihm nun in zweiter Instanz Recht gegeben. Es hat klargestellt, dass es sich bei einem solchen Anspruch aus § 906 BGB um einen Anspruch aus dem Eigentum am Grundstück handeln würde und nicht um einen bergschadensrechtlichen Anspruch.

Nach Angaben des Anwalts des betroffenen Bürgers, RA. Dr. Friedrichs, ist dieses Urteil mittlerweile rechtskräftig. Dies bedeutet, dass alle betroffenen Bürger, die über eine entsprechende Rechtsschutzversicherung verfügen, ohne Kostenrisiko ihre Ansprüche
aus § 906 BGB gegenüber der RAG AG geltend machen können. Voraussetzung sei allerdings, dass eine Rechtsschutzversicherung für Haus- und Grundstückseigentümer bestehe und diese auch bereits bei Auftreten der Erderschütterungen gültig war.

Mündliche Verhandlung am Freitag, 19.September 2008, 9.00 Uhr, Saalbau,
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe

Der Landesverband der Bergbaubetroffenen Saar e.V. Saar stellt einen Bus-transfer nach Karlsruhe


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