Fehlende Grundpreisangaben werden abgemahnt – auf was muss man als Händler also achten?

In bestimmten Fällen sieht die Preisangabenverordnung („PAngV“) eine Pflicht zur doppelten Preisangabe vor. Das bedeutet, dass der Online-Händler sowohl zur Angabe des Endpreises sowie zur Angabe des Grundpreises verpflichtet ist. Die IT-Recht Kanzlei stellt hierzu einen kleinen Leitfaden zur Verfügung.

Frage 1: Wozu dient die Grundpreisangabe überhaupt?
Der Gesetzgeber versprach sich von der Angabe des Grundpreises in erster Linie transparente Preise und damit folglich eine Förderung des Wettbewerbs. Er ging zudem davon aus, dass sich die Verpflichtung zur Auszeichnung der Grundpreisangabe tendenziell eher preisdämpfend auswirken werde.

Frage 2: Wann ist man zur Angabe des Grundpreises verpflichtet?
Immer dann, wenn man Waren in Fertigverpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet. Genau in diesen Fällen besteht die Pflicht zur doppelten Preisangabe: Neben dem Endpreis hat man auch den Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile in unmittelbarer Nähe des Endpreises anzugeben.

Frage 3: Was sind „Fertigverpackungen“, „offene Verpackungen“ sowie „Verkaufseinheiten ohne Umhüllung“?
Fertigpackungen im Sinne der PAngV sind Erzeugnisse in Verpackungen beliebiger Art, die in Abwesenheit des Käufers abgepackt und verschlossen werden, wobei die Menge des darin enthaltenen Erzeugnisses ohne Öffnen oder merkliche Änderung der Verpackung nicht verändert werden kann (§ 6 Abs. 1 Eichgesetz). Bei offenen Packungen (z. B. ein Körbchen mit Erdbeeren) und Verkaufseinheiten ohne Umhüllung (z. B. Backwaren und Garne) handelt es sich ebenfalls um Waren, die in Abwesenheit des Verbrauchers abgemessen werden.

Frage 4: Wo genau ist der Grundpreis anzugeben?
Der Grundpreis ist in unmittelbarer Nähe des Endpreises anzugeben (vgl. § 2 I 1 PAngV). Dies ist gerade auf der eBay-Plattform nicht immer leicht umzusetzen.

Frage 5: Was gilt beim reinen Stückverkauf?
Die Angabe des Grundpreises ist nicht erforderlich, wenn Waren nach anderen Mengeneinheiten (z. B. Stück, je Paar) oder ohne Angabe einer solchen abgegeben werden. Gebrauchsgüter, die Angaben über Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche ausschließlich zur Erläuterung des Produkts bzw. Information der Verbraucher enthalten (z. B. Angabe von Länge und Breite bei Handtüchern und Bettwäsche, Angabe der Länge bei Reißverschlüssen und Gürteln, Angabe des Volumens bei Töpfen) und nicht nach diesen Mengeneinheiten angeboten werden, fallen nicht unter die Pflicht zur Grundpreisangabe.

Frage 6: Was gilt bei Haushalts-, Reinigungs- und Waschmitteln?
Bei Haushaltswaschmitteln kann als Mengeneinheit für den Grundpreis eine übliche Anwendung verwendet werden. Dies gilt auch für Wach- und Reinigungsmittel, sofern sie einzeln portioniert sind und die Zahl der Portionen zusätzlich zur Gesamtfüllmenge angegeben ist.

Hintergrund: Eine Grundpreisangabe bei diesen Wasch- und Reinigungsmitteln auf der Grundlage des Gewichts wäre hinsichtlich der zu verbessernden Preistransparenz ungeeignet, da die Gewichtsangabe nicht mit der Ergiebigkeit dieser Produkte korrespondiert und einer umweltgerechten Handhabung entgegen wirken würde.

Frage 7: Darf man den Grundpreis gegenüber dem Endpreis hervorheben?
Nein, eine außerordentliche Hervorhebung des Grundpreises gegenüber dem Endpreis, insbesondere wenn letzterer höher ist, stellt eine Täuschung des Verbrauchers und damit einen Verstoß gegen die Grundsätze von Preisklarheit und Preiswahrheit des § 1 Abs. 5 Satz 1 PAngV dar (beachte dazu auch: http://www.it-recht-kanzlei.de/abmahnung-checkliste-recht.html).

Frage 8: Wann kann man auf die Angabe von Grundpreisen komplett verzichten?
Auf die Angabe des Grundpreises kann unter anderem verzichtet werden,

•wenn dieser mit dem Endpreis identisch ist.
•wenn es um durch Werbung bekannt gemachte generelle Preisnachlässe geht, die zudem nach
•Kalendertagen zeitlich begrenzt werden. Das bedeutet, dass die Preissendung
•vorübergehender und nicht endgültiger Natur sein darf. Auch muss zwingend angegeben sein, von welchem Kalendertag bis zu welchem Kalendertag eine Preissenkung Gültigkeit haben soll.
•bei Waren, die über ein Nenngewicht oder Nennvolumen von weniger als 10 Gramm oder Milliliter verfügen.
•bei Kau- und Schnupftabak mit einem Nenngewicht bis 25 Gramm;
•bei kosmetischen Mitteln, die ausschließlich der Färbung oder Verschönerung der Haut, des Haares oder der Nägel dienen;
•bei Parfüms und parfümierten Duftwässern, die mindestens 3 Volumenprozent Duftöl und mindestens 70 Volumenprozent reinen Äthylalkohol enthalten.
•bei Waren ungleichen Nenngewichts oder -volumens oder ungleicher Nennlänge oder -fläche mit gleichem Grundpreis, wenn der geforderte Endpreis um einen einheitlichen Betrag herabgesetzt wird;
•bei leicht verderblichen Lebensmitteln, wenn der geforderte Endpreis wegen einer drohenden Gefahr des Verderbs herabgesetzt wird.

weitere Informationen: http://www.it-recht-kanzlei.de/grundpreisangabe-abmahnung.html

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