Gutscheine auch weiterhin von Steuer befreibar

Das Weihnachtsfest ist für Unternehmer eine willkommene Gelegenheit, Arbeitnehmern ihre Wertschätzung auszudrücken. Vor allem Tankgutscheine sind in Zeiten steigender Benzinpreise nicht nur beliebte, sondern auch nützliche Geschenke – wenn da nicht die zusätzlichen steuerlichen Abgaben wären. Der Unnaer Steuerberater Wolfgang Hippler hat ein Modell entwickelt, diese Belastungen zu umgehen.

Im Jahr 2003 hat die Bundesregierung das Gesetz für Warengutscheine geändert. Seitdem sind diese nur noch dann steuer- und sozialversicherungsfrei, wenn anstatt des Warenwerts die Menge angegeben wird. Bezogen auf einen Tankgutschein bedeutet das: Schon die im normalen Rahmen liegende Preiserhöhung von 2 Cent kann die Steuerfreiheit zunichte machen.

„Beide Seiten müssten so neben dem Preis des Gutscheins anderweitige Abgaben leisten: Der Arbeitnehmer versteuert den Gutschein ebenso wie der Unternehmer, der zusätzlich auch noch Sozialversicherungsbeträge zahlen muss,“ so Hippler.

Hipplers Ansatz umgeht die steuerlichen Belastungen elegant: Der Tankwart lässt sich vom Unternehmer eine so genannte Lastschrifteinzugsermächtigung unterschreiben. Der schriftliche Gutschein wird unter Angabe der Literzahl, UND NICHT des Euro-Betrags, an den Arbeitnehmer ausgehändigt, der Tankwart erhält eine Kopie des Gutscheins.

Löst der Arbeitnehmer den Gutschein ein, tankt er die angegebene Literzahl, der Tankwart bucht den entstandenen Betrag vom Konto des Unternehmers ab.

So werden gleich mehrere Probleme auf einmal gelöst: Der Gutschein bleibt weiterhin steuer- und sozialversicherungsfrei, etwaige Preisschwankungen fallen nicht ins Gewicht, und der Unternehmer kann dem Mitarbeiter seine Wertschätzung zeigen.

13.12.2007:

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