Künstlersozialabgabe - Strittige Fälle erkennen und vermeiden
Pressetext verfasst von crossmedia am Di, 2007-11-27 17:39.Bonn, 27. November 2007 – Was ist Kunst? Diese landläufige Frage gewinnt jetzt für Unternehmen eine enorme Bedeutung. Bislang wurde die gesetzlich vorgeschriebene Sozialabgabe für Aufträge an freie Kreative kaum überwacht, denn der Künstlersozialkasse standen nur wenige Prüfer zur Verfügung. Unter der neuen Verantwortung der Deutschen Rentenversicherung nehmen ab 2008 etwa 3.600 Betriebsprüfer bundesweit Firmen routinemäßig unter die Lupe. Die Prüfung erfolgt bis zu fünf Jahren rückwirkend und Verstöße werden mit Bußgeldern bis zu 50.000 Euro geahndet.
Unternehmen sind deshalb gut beraten, nun ihre Abgabepflicht zu prüfen. Prinzipiell müssen alle Betriebe, die regelmäßig freie Künstler und Publizisten beauftragen, Sozialabgaben entrichten. Maßgeblich ist immer die kreative Leistung unabhängig von der Branchenzugehörigkeit des Auftraggebers. Abgabepflichtige Beauftragungen zu erkennen, erweist sich in der Praxis oft als schwierig. „In vielen Dienstleistungen können künstlerische Anteile enthalten sein“, weiß DHPG-Steuerberater Klaus Zimmermann. „Sind Teilleistungen als künstlerisch zu bewerten, besteht die Gefahr, dass die Gesamtrechnung unter die Sozialabgabepflicht fällt.“
Gerade werbetreibende Firmen geraten jetzt leicht ins Visier der Behörden. Immer wichtiger wird für diese Unternehmen eine schlüssige Auftragsdokumentation und Vertragsgestaltung. Es ist gegebenenfalls zu prüfen, ob eine strikte Trennung von künstlerischen und anderen Leistungen sinnvoll ist. Die verschärften Kontrollen erfordern von allen Unternehmen eine erhöhte Aufmerksamkeit. „Schon die quartalsweise Aktualisierung einer Firmen-Website durch einen freiberuflichen Webdesigner kann als künstlerischer Akt gewertet werden“, warnt DHPG-Berater Klaus Zimmermann.
Vorsicht bei Leistungen mit gestalterischer Note
Die Künstlersozialabgabe fällt nicht nur bei Aufträgen an selbstständige Maler, Musiker, Fotografen oder Journalisten an. Auch Leistungen von anderen Berufsgruppen können als künstlerisch gewertet werden. Die DHPG-Berater nennen Beispiele, wo bei einer regelmäßigen Beauftragung besondere Vorsicht geboten ist.
1. Übersetzungen: Schon einfache Sprachübersetzungen für Werbebroschüren oder Bedienungsanleitungen können als journalistische Leistung interpretiert werden. Wortgetreue Übersetzungen oder Korrekturlesen erfordern hingegen keinen Schöpfergeist.
2. Webdesign: Viele Websites sind Dauerprojekte und werden fortlaufend durch externe Dienstleister gepflegt. Nur selten handelt es sich um reine Programmierleistungen, die nicht der Abgabepflicht unterliegen.
3. Produktdesign: Bei vielen Produkten – auch in der Industrie – sind Designer am Werk. Dabei ist es unerheblich, ob der schöpferische Aspekt für die Funktionsfähigkeit eines Produktes maßgeblich ist (z.B. Verpackungen).
4. Promigast: Auch bei der Einladung von Prominenten zu Werbe-Veranstaltungen ist Vorsicht geboten. Aktuelle Urteile werten sogar den Event-Auftritt von Basketballprofi Dirk Nowitzki oder die Jury-Tätigkeit von Dieter Bohlen als künstlerische Leistung.
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