Rechtliche Merkpunkte zur privaten Berufsunfähigkeitsversicherung ( BUV / BUZ )

Wird ein Mensch während seines Erwerbslebens so krank, dass er seinen Beruf nicht mehr ausüben kann, so entfällt sein Einkommen. Diesem Risiko wird immer häufiger durch den Abschluss einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung (BUV) vorgebeugt, welche oftmals auch als Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (BUZ) mit einer Lebensversicherung kombiniert wird: Kann der Kunde in seinem Beruf nicht mehr arbeiten, erhält er vom Versicherer eine Rente. Im „Ernstfall“ erweist sich die rechtliche Durchsetzung des Rentenanspruchs gegenüber dem Versicherer allerdings immer wieder als rechtlich schwierig. Zur Orientierung sollen daher einige rechtliche Eck- und Merkpunkte zur BUV aufgezeigt werden.

Was Berufsunfähigkeit (BU) ist, hängt ganz entscheidend von dem konkreten Versicherungsvertrag mit seinem individuellen Klauselwerk ab. Im Kern definieren die üblichen Versicherungsbedingungen die Berufsunfähigkeit als die durch Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfall verursachte Unfähigkeit des Versicherten, seinen Beruf auszuüben. Für Beamte sind oftmals Sonderklauseln über das Vorliegen einer BU vorgesehen.

„Beruf“ ist die vor Eintritt des Versicherungsfalles zuletzt konkret ausgeübte Tätigkeit. Auf die Berufsbezeichnung im Versicherungsantrag oder im Versicherungsschein oder auf das allgemeine Berufsbild kommt es nicht an.

Die Gesundheitsbeeinträchtigung muss durch den Versicherten ärztlich nachgewiesen werden. Eine die BU begründende Erkrankung muss nicht im herkömmlichen Sinne „schwer“ (z.B. Karzinom, Herzinfarkt) sein. Auch wer „nur“ einen Bandscheibenvorfall erleidet, kann (praktisch häufig) berufsunfähig sein. Auch psychische Erkrankungen sind erfasst, etwa Depressionen und das sog. Burn-Out-Syndrom.

Der Versicherte muss dauernd berufsunfähig sein. Dauerhaftigkeit wird in nahezu allen Bedingungen vermutet, wenn der Versicherte nachweislich bereits mindestens 6 Monate lang ununterbrochen berufsunfähig war.

Eine Berufsunfähigkeit liegt unabhängig von der Gesundheitsbeeinträchtigung niemals vor, wenn der Versicherte die Folgen seiner Gesundheitsbeeinträchtigung durch zumutbare Maßnahmen vermeiden kann. Gerade bei Selbständigen, die in ihrem Betrieb mitarbeiten, werden in diesem Rahmen teils ganz erhebliche Anforderungen an eine entsprechende Umorganisation gestellt.

Die wohl meisten Streitigkeiten entstehen, wenn im Vertrag dem Versicherer – wie häufig – die Möglichkeit eingeräumt ist, den Versicherten auf einen vergleichbare Tätigkeit zu verweisen: Der Versicherte gilt dann nicht als berufsunfähig, wenn er tatsächlich in einem vergleichbaren Beruf arbeitet („konkrete Verweisung“) oder – noch strenger –theoretisch in einem vergleichbaren Beruf arbeiten kann (sog. „abstrakte Verweisung“).
Im letzteren Fall ist für den Versicherten ein Vergleichsberuf mit einer Tätigkeit gefunden, die ihn in seinen vorhandenen Kenntnissen, Erfahrungen und Fähigkeiten, nicht in einer ins Gewicht fallenden Weise unter- oder überfordert, und in der die bisherige Lebensstellung des Versicherten gewahrt bleibt. Die Ausübungsvoraussetzungen des Verweisungsberufs müssen zwar bereits vorhanden sein, jedoch muss der Versicherte eine angemessene Einarbeitungszeit (jedenfalls 3 Monate) akzeptieren. Eine Ungleichwertigkeit der Lebensstellung liegt oftmals erst ab einer Einkommenseinbuße von ca. 30 % vor.

Es ist also äußerst ratsam, beim Neuabschluss einer BUV/BUZ auf die Verweisungsregeln zu achten.


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