ABGELTUNGSSTEUER (Zinssteuer) im Rahmen der Unternehmenssteuerreform 2008 – Teil I

Bei der Abgeltungssteuer oder oft auch Zinssteuer genannt, handelt es sich um eine Steuer, bei der erstmalig in Deutschland Zinsen, Dividenden und Kursgewinne, sowie Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften besteuert werden. Das heißt, ab 2009 müssen diese Kapitalerträge pauschal mit einem Steuersatz von 25 Prozent versteuert werden. Der Solidaritätszuschlag und – wenn abzuführen – eine entsprechende Kirchensteuer fallen noch zusätzlich auf die genannten Ertragsarten an.

In der Praxis bedeutet dies:
Die Banken zweigen von sämtlichen Kapitalerträgen künftig sofort 25 % für den Fiskus ab. Damit ist die Steuerschuld des Anlegers abgegolten; er muss grundsätzlich nicht mehr wie heute seine Kapitaleinkünfte in der Steuererklärung angeben. Für Anleger mit einem niedrigen Einkommen und daher mit einem niedrigeren Steuersatz als dem Abgeltungssatz besteht die Möglichkeit, sich in Zukunft auch freiwillig veranlagen zu lassen. Der Fiskus führt in einem solchen beantragten Fall, eine so genannte „Günstigerprüfung“ durch. Im Rahmen Ihrer jährlichen Steuererklärung können diese zuviel einbehaltene Steuern vom Finanzamt zurückerstattet werden.

Des Weiteren entfällt mit Inkrafttreten der Abgeltungssteuer das seit 2001 geltende Halbeinkünfteverfahren dann gänzlich. Durch diesen Wegfall des Halbeinkünfteverfahrens bedeutet es, dass dividendenträchtige Aktien nicht mehr so attraktiv für Anleger sind, welche bisher auf hohe Dividendenrenditen geachtet haben.

Doch grundsätzlich gilt:
Wer seine Wertpapiere vor 2009 gekauft hat, bevor das neue Gesetz in Kraft tritt, der kann sich auch weiterhin über steuerfreie Kursgewinne nach Ablauf der Spekulationsfrist freuen. Lediglich die Dividenden unterliegen der Abgeltungssteuer. Man sollte sein Depot also möglichst noch vor dem 31.12.2008 langfristig bestücken. Ein besonderes Augenmerk ist jedoch wie bereits erwähnt den Dividendenerträgen der einzelnen Anlage beizumessen, denn hier greift der 25%-Abzug, sofern der neue Sparerpauschbetrag ausgeschöpft wurde, auch wenn die Papiere vor 2009 angeschafft wurden.

Als steuerliche Bemessungsgrundlage für die Abgeltungssteuer dienen die Bruttoerträge nach Abzug des Sparerpauschalbetrages aus Sparerfreibetrag und Werbekostenpauschale. Die Änderung hierfür sieht wie folgt aus: Für private Anleger wird nur noch ein Sparerpauschbetrag für die Einkünfte aus Kapitalvermögen von 801 Euro eingeführt. Dies entspricht der Zusammenfassung von Sparerfreibetrag und Werbungskosten-Pauschbetrag. Der Abzug der tatsächlichen Werbungskosten ist ausdrücklich ausgeschlossen.

Anleger und Sparer sollten also ihre Kapitalanlagen unter dem Aspekt der Abgeltungssteuer spätestens bis Ende 2008 prüfen oder prüfen lassen und gegebenenfalls ihre Depots unter steuerlichen Gesichtspunkten optimieren. Wie bei allen noch nicht endgültig im Detail beschlossenen Gesetzen und Steuern, können natürlich auch bei der Abgeltungssteuer bis zur endgültigen Einführung Veränderungen bei einigen der hier beschriebenen Details auftreten.

Den gesamten Gesetzestext zur Abgeltungssteuer finden Sie unter:
http://www.bundesrat.de/SharedDocs/Drucksachen/2007/0301-400/384-07,temp...

Informationen über „Gewinner der Abgeltungssteuer“, „Abgeltungssteuer bei Beteiligungen die im Betriebsvermögen gehalten werden“, „Abgeltungssteuer und Fondssparpläne“ und „Abgeltungssteuer - Lebensversicherung“ erfahren Sie in Teil II welcher in Kürze erscheint!

Weitere Informationen erhalten Sie auch direkt bei Mühring Steuerberatung.

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