Neues Umweltschadensgesetz – Übernimmt Versicherungswirtschaft die Haftungsrisiken für Unternehmen?

Würzburg, 04. Juni 2007. Nach Ablauf der Umsetzungsfrist der EG-Umwelthaftungsrichtlinie zum 30. April 2007 haben nur die EU-Mitgliedsstaaten Italien, Litauen und Lettland diese rechtlich verankert. Jetzt steht auch in Deutschland der Termin fest: Ab dem 14. November 2007 tritt das Umweltschadensgesetz und die damit einhergehende verschärfte Haftungssituation für Unternehmen in Kraft.

Mit dem Umweltschadensgesetz haften Verursacher von Umweltschäden künftig nicht nur für Schäden an Einzelpersonen, sondern grundsätzlich für Schäden an Flora, Fauna, Gewässern und Böden, und sind zur Sanierung verpflichtet. Die damit verbundenen Kosten können unerwartet schnell im Millionenbereich liegen. Eine deutschlandweite Versicherungslösung ist noch in Arbeit und wird voraussichtlich erst zum Jahreswechsel von den Versicherungsunternehmen angeboten werden.
Sven Röhl, Geschäftsführer der nobisCum Risk Solutions GmbH zum neuen Umweltschadensgesetz: „Für Unternehmen bringt die neue Haftungssituation eine Vielzahl noch nicht kalkulierbarer Risiken mit sich. So haften Unternehmen für Schäden resultierend aus einem Störfall wie auch aus dem genehmigten Normalbetrieb. Neu ist auch, dass Umweltverbände bei Anzeichen von Schäden eine Untätigkeitsklage gegen die zuständige Fachbehörde, die bei drohendem Schaden eigentlich gegen den Verursacher aktiv werden muss, einreichen. Ganz zu schweigen davon, dass bei der Suche nach dem Verursacher von Umweltschäden die so genannte Durchgriffshaftung angewendet werden kann. Damit können Geschäftsführer und Vorstände persönlich für die Sanierung verursachter Umweltschäden haftbar gemacht werden.“

Langsam zeigt sich, welche Antworten die Versicherungswirtschaft auf die neue Haftungssituation erarbeitet hat: „Die kürzlich vom Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) vorgestellte Musterbedingung zur Umweltschadensversicherung sieht lediglich einen Versicherungsschutz für störfallbedingte Schäden vor – nicht jedoch für Schäden aus dem Normalbetrieb. Damit wird dieses kaum kalkulierbare Risiko für Unternehmen bestehen bleiben. Grundsätzlich sieht die Umweltschadensversicherung eine Deckung für Schäden auf fremden Grundstücken vor. Darüberhinaus kann diese Grunddeckung auch für Schäden auf dem eigenen Betriebsgelände – jetzt auch für Bodenkontaminationen – erweitert werden“, so Röhl.
Erfreulich ist aus Sicht von Sven Röhl die Tatsache, dass einige Versicherungsgesellschaften für den Zeitraum zwischen 30. April und 14. November 2007, für den das Gesetz eine rückwirkende Haftung vorsieht, auch eine rückwirkende Schadensdeckung anbieten wollen. „Auch wenn sich abzeichnet, dass wesentliche Haftungsrisiken durch eine Umweltschadensversicherung geschlossen werden, bleibt jedoch eines bestehen: ein kaum noch zu durchblickendes Wirrwarr an Regelungen und Verordnungen, die ein nachhaltiges Risikomanagement der betroffenen Unternehmen unabdingbar machen.“

08.06.2007:

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