Ausschluss bei unzulässigem Wechsel in der Person des Bieters

EUROPATICKER Umweltruf: Das OLG Düsseldorf hat mit Beschluss vom 18.10.2006 (Verg 30/06) festgestellt, dass im Falle einer Umwandlung durch Verschmelzung des Bieterunternehmens auf ein anderes Unternehmen zwischen Angebotsabgabe und Zuschlagserteilung die Person des Bieters und zukünftigen Auftragnehmers geändert wird. In einem derartigen Fall gebieten die vergaberechtlichen Prinzipien des Wettbewerbs, der Gleichbehandlung und der Transparenz, ein solches Angebot insgesamt von der Wertung auszunehmen.

Im zugrunde liegenden Sachverhalt war im Rahmen eines Vergabeverfahrens ein Angebot von der U-GmbH abgegeben worden. Vor der Zuschlagserteilung durch den Auftraggeber erfolgte eine Verschmelzung der U-GmbH auf die UA-GmbH im Wege einer Umwandlung gemäß §§ 4 ff. UmwG. Mit dieser Rechtsnachfolge war die U-GmbH Kraft Gesetzes erloschen.

Das OLG Düsseldorf hat festgestellt, dass die gesellschaftsrechtliche Umwandlung zivilrechtlich für den Bestand des Angebots unschädlich ist. Vergaberechtlich müsse indes von einem Identitätswechsel auf Seiten des Bieters und damit von einer inhaltlichen Änderung des Angebots ausgegangen werden. Die vergaberechtlichen Prinzipien des Wettbewerbs, der Gleichbehandlung und der Transparenz gebieten, das Angebot aus der Wertung zu nehmen. Der Bieterwechsel führe vorliegend zu einem Zustand „völliger Intransparenz“, da sein Wirksamwerden, der Zeitpunkt und die genauen Umstände bis zum Ablauf der Angebotsfrist nicht offenbar wurden. Daher stehe die Eignung des Bieters in Frage, die im Hinblick auf das neu eintretende Unternehmen zu untersuchen wäre.

Die Intransparenz wurde auch nicht durch entsprechende Information der Vergabestelle verhindert. Zudem war die U-GmbH als Rechtsträger in Folge der Verschmelzung Kraft Gesetzes erloschen (§ 20 Abs. 1 Nr. 2 UmwG), und dies sei letztlich auf einen willensabhängigen Rechtsakt, dem Umwandlungsvertrag, zurückzuführen. Diese Beurteilung stelle auch kein faktisches Verbot einer Unternehmensveräußerung oder -verschmelzung zwischen Angebotsabgabe und Zuschlag dar. Denn das Angebot könne schließlich gleich vom aufnehmenden Unternehmen, gegebenenfalls verbunden mit einer Verpflichtungserklärung, abgegeben werden.

Anmerkung Bernd Düsterdiek (DStGB): Der vorstehende Beschluss lässt offen, ob das OLG Düsseldorf im Falle einer hinreichenden Offenlegung der anstehenden Verschmelzung der Bieterunternehmen anders entschieden hätte. Hierfür spricht, dass das OLG in seinen Entscheidungsgründen auf den Aspekt der „Intransparenz“ der Unternehmensumwandlung im konkreten Fall abgestellt hat. Allerdings lässt der Hinweis des Vergabesenats auf die Möglichkeit der Angebotsabgabe durch das aufnehmende Unternehmen und die streng formale Betrachtung auch einen anderen Rückschluss zu.


Den ausführlichen Bericht finden Sie im Magazin Umweltruf

12.04.2007:

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