EU-Verfahren wegen Quellensteuer
Pressetext verfasst von EUROPATICKER am Di, 2007-03-27 11:26.
EUROPATICKER Umweltruf: Die Europäische Kommission hat Deutschland förmlich aufgefordert, die Quellensteuerregelung für nicht gebietsansässige Steuerpflichtige zu ändern. Dies betrifft insbesondere Künstler, Sportler und Journalisten. Nach deutschem Recht wird auf das Gesamteinkommen ein pauschaler Quellensteuersatz angewandt, ohne dass Betriebsausgaben abgezogen werden können. Danach können nicht gebietsansässige Steuerpflichtige die Erstattung der zuviel gezahlten Steuerbeträge beantragen. Nach Ansicht der EU-Kommission sind Quellensteuerabzug und Erstattungsverfahren nicht mit dem Grundsatz der Dienstleistungsfreiheit im Binnenmarkt vereinbar. Sollte die EU-Kommission innerhalb von zwei Monaten keine zufrieden stellende Antwort erhalten, kann sie den Europäischen Gerichtshof anrufen.
Anders als bei gebietsansässigen Steuerpflichtigen, die eine jährliche Einkommenssteuererklärung abgeben müssen, erhebt Deutschland auf die Einkommen bestimmter Gruppen von nicht Gebietsansässigen (Künstler, Sportler Journalisten o.ä.) eine Quellensteuer. Nicht gebietsansässige Steuerpflichtige können ihre Betriebsausgaben nicht abziehen und erst in einem anschließenden Erstattungsverfahren die Erstattung zuviel gezahlter Steuerbeträge beantragen. Hinzu kommt noch, dass nur Betriebsausgaben, die in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Tätigkeit in Deutschland stehen, im Erstattungsverfahren abzugsfähig sind.
Nach Auffassung der EU-Kommission wird durch diese Steuervorschriften die in Artikel 49 des EG-Vertrags garantierte grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen erheblich behindert. Das Verbot, von den Bruttoeinnahmen Betriebsausgaben abzuziehen und das Verbot, indirekte Ausgaben abzuziehen, führt in vielen Fällen zu einer objektiv nicht gerechtfertigten höheren Besteuerung nicht Gebietsansässiger im Vergleich zu Gebietsansässigen. Die Stellungnahme der EU-Kommission stützt sich auf die Urteile des Europäischen Gerichtshofs vom 3.10.2006 und vom 15.2.2007 in den Rechtssachen C-290/04 („Scorpio“) und C-345/04 („Centro Equestre“).
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