Gesetzentwurf regelt einheitliche Umweltprüfungen bei Planungen und Investitionen

EUROPATICKER Umweltruf: Fachplanungen mit erheblichen Umweltauswirkungen unterliegen zukünftig einer Strategischen Umweltprüfung. Die Grundlage dafür schafft ein von Brandenburgs Landesregierung bestätigter Gesetzentwurf, der nun zur weiteren Abstimmung dem Landtag übergeben wird. Brandenburg setzt damit eine EU-Richtlinie aus dem Jahr 2001 in Landesrecht um. In diesem Zusammenhang soll auch eine Änderung des Landeswaldgesetzes erfolgen, die die Pflicht zur Wiederbewaldung nach Kahlschlägen regelt.

Zweck dieses Gesetzes ist, bei behördlichen Fachplanungen und privaten Vorhaben die Auswirkungen auf die Umwelt durch Umweltprüfungen nach einheitlichen Standards sowie frühzeitig zu bewerten.

Der Strategischen Umweltprüfung unterliegen die Pläne und Programme in den folgenden Bereichen:

- Verkehr: Verkehrswegeplanung, hier vor allem die Straßen-, aber auch Luftverkehrspläne und –programme, Landesnahverkehrsplan, kommunale Nahverkehrspläne;

- Wasser: Hochwasserschutzplan und Maßnahmenprogramm, Wasserversorgungsplan, Abwasserbeseitigungskonzepte;

- Raumordnung und Braunkohle: Landesentwicklungsprogramm, Landesentwicklungsplan, Regionalplan, Braunkohlen- und Sanierungsplanung;

- Naturschutz: Landschaftsprogramm, Landschaftsrahmenplan und Landschaftsplan;

- Abfallwirtschaft: Abfallwirtschaftsplan, kommunale Abfallwirtschaftskonzepte;

- forstliche Rahmenplanung.
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Diese Aufzählung ist nicht abschließend. Weitere Pläne ergeben sich aus dem entsprechenden Bundesrecht zur Umwelterträglichkeitsprüfung. Und die jeweiligen Behörden haben auch sonst eigenständige Prüfungen vorzunehmen, ob die Pläne voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben und daher einer Strategischen Umweltprüfung zu unterziehen sind.

Nachhaltige Waldbewirtschaftung

Mit den Änderungen wird das Waldgesetz des Landes Brandenburg an die Erfordernisse der Umsetzung der Strategischen Umweltprüfung angepasst.

Die Kahlschlagsregelung des Landeswaldgesetzes ohne Wiederbewaldungsgebot auf Freiflächen nach Nutzung lässt ein Unterlaufen des Willens des Gesetzgebers nach kahlschlagsfreier Waldbewirtschaftung zu.

Die Verjüngung nach Kahlschlag wird durch eine allgemeine Wiederbewaldungspflicht ersetzt, weil bislang Kahlschläge nur nach Kalamitäten und aus Gründen des Arten- und Biotopschutzes erlaubt sind. Flächenweise Holzerntemaßnahmen bis zu 2 Hektar gelten hingegen nicht als Kahlschlag. Die Praxis flächenweiser Nutzung auf mehreren Flächen bis 2 Hektar in enger Nachbarschaft führte in der Vergangenheit zu einem hohen Anteil unbestockter Waldflächen in denselben Waldgebieten. Eine fristgemäße Verjüngungspflicht wurde bisher nur für die definierten Kahlschläge gesetzlich gefordert. Mit der Einführung einer Wiederbewaldungspflicht für alle Waldflächen wird diese Gesetzeslücke geschlossen.

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02.03.2007:

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