Gebührenabschlag für Eigenkompostierer auf dem Prüfstand

Grundstückseigentümer kompostieren im eigenen Garten: Stadt führt Kontrollen durch

EUROPATICKER Umweltruf: Bioabfall durch Eigenkompostierung selbst entsorgen und dafür einen Gebührenabschlag wahrnehmen: Von dieser Möglichkeit, die per Gesetz seit Januar 2000 möglich ist, machen in Mönchengladbach 4.800 Bürger Gebrauch. Seit kurzem überprüft der städtische Fachbereich Umweltschutz und Entsorgung, ob der Gebührenabschlag zu Recht erfolgte oder ob Grundstückseigentümer trotz Abschlag nicht doch die Biotonne zur Entsorgung der Garten- und Grünabfälle nutzen.

Erste Ortsbesichtigungen haben laut Mitteilung des Fachbereichs in der gestrigen Umweltausschusssitzung ergeben, dass entsprechende Gebührenabschläge in vielen Fällen zu Unrecht in Anspruch genommen werden.

Der Fachbereich weist im Zusammenhang mit den Kontrollen vor Ort darauf hin, dass unberechtigte Nutzer des Gebührenabschlags die Möglichkeit haben, innerhalb einer Frist bis zum 30. Juni ihren Antrag schriftlich zurückzunehmen. Falls dies nicht geschieht und die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht oder nicht mehr vorliegen, wird die Stadt mit Bescheid die förmliche Anerkennung als Eigenkompostierer aufheben. Darüber hinaus drohen ein Bußgeldverfahren und eine Nachveranlagung der zu wenig gezahlten Müllabfuhrgebühren.
Laut Bericht des Fachbereichs, reicht in den meisten der bisher ermittelten Fällen die Aufbringungsfläche nicht aus, die für eine ordnungsgemäße Eigenkompostierung nötig ist. Außerdem geht der Fachbereich davon aus, dass sich in einigen Fällen seit dem Zeitpunkt der Antragstellung die Grundstücksverhältnisse und die Handhabung der Eigenkompostierung geändert haben.

Die Anerkennung als Eigenkompostierer und der damit verbundene Gebührenabschlag ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. So muss die Eigenkompostierung auf dem eigenen Grundstück, für das eine Restmülltonne angemeldet ist, erfolgen. Außerdem ist eine gewisse Grundstücksgröße, ein Komposthaufen oder ein Schnellkomposter auf dem Grundstück sowie der Verzicht auf die gleichzeitige Nutzung einer Biotonne Voraussetzung für die Gewährung.

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02.03.2007:

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