Kontrolle besser als Ölunfall

EUROPATICKER Umweltruf: Nicht nur von gewerblichen Unternehmen, die Heizöl und Diesel lagern, gehen Risiken für Umwelt und Gesundheit aus. Auch jeder private Hausbesitzer sollte sich darüber im Klaren sein, dass ein Leck in seinem Tank großen Schaden anrichten kann. Eine gängige Faustformel bringt es auf den Punkt. Bereits ein Liter ausgelaufenes Öl kann bis zu einer Million Liter Wasser unbrauchbar machen.

Deshalb appelliert die Untere Wasserbehörde des Kreises Soest an alle Betreiber, ihre Tankanlagen im Auge zu behalten und die regelmäßigen Prüfpflichten zu beachten.

Die gesetzlich geforderte Auffangwanne kann ihre Sicherungsfunktion nur erfüllen, wenn sich keine Risse gebildet haben und die Beschichtung unbeschädigt ist. Dringender Handlungsbedarf besteht auch, wenn in der Auffangwanne schon Öl steht. „Bei doppelwandigen Tanks ist die Leckanzeige zu überprüfen. Das ist bei oberirdischen Tanks in der Regel das Schauglas mit gelb-grüner Flüssigkeit. Ist im Schauglas keine Flüssigkeit erkennbar, ist entweder das Schauglas undicht oder eine Tankwand durchgerostet. Dann muss sofort ein Fachbetrieb mit der Überprüfung beauftragt werden“, erläutert Jürgen Windmeier, Mitarbeiter der Unteren Wasserbehörde.

Ob sogar eine regelmäßige Prüfpflicht besteht, das hängt auch davon ab, ob das jeweilige Grundstück im Wasserschutzgebiet liegt. Eine Schutzgebietskarte ist auf der Homepage des Kreises Soest zu finden (www.kreis-soest.de, Bereich Bürgerservice, Rubrik Natur, Landschaft, Wasser, Abfall, Link Geografisches Informationssystem).

Grundsätzlich müssen alle unterirdischen Behälter und Rohrleitungen und oberirdische Behälter mit mehr als 1.000 Litern Inhalt vor Inbetriebnahme und nach wesentlichen Änderungen durch einen Sachverständigen kontrolliert werden. In Wasserschutzgebieten benötigen oberirdische Heizölbehälter bis zu 5.000 Litern vor Inbetriebnahme keine Sachverständigenprüfung, wenn ein gesetzlich anerkannter Fachbetrieb die Anlagen einbaut und dieser der Unteren Wasserbehörde den ordnungsgemäßen Zustand in einem Formblatt bescheinigt. Außerhalb von Wasserschutzgebieten gilt diese Ausnahme bei oberirdischen Behältern bis zu 10.000 Litern.

Regelmäßig wiederkehrenden Prüfungen sind erforderlich für alle unterirdischen Rohrleitungen und Behälter und in Wasserschutzgebieten für alle Heizölbehälter von mehr als 5.000 Liter und alle Dieselbehälter von mehr als 1.000 Liter Gesamtrauminhalt. Ansonsten betrifft die Prüfpflicht alle oberirdischen Behälter mit einem Gesamtrauminhalt von mehr als 10.000 Liter. Die Prüffristen betragen fünf Jahre, bei unterirdischen Anlagen in Wasserschutzgebieten zweieinhalb Jahre.

„Der Schaden durch undichte Anlagen ist in der Regel hoch und steht in keinem Verhältnis zu den Kosten für die Überprüfung und die eventuell erforderlichen Reparaturarbeiten“, betont Jürgen Windmeier. Daneben drohten strafrechtliche Konsequenzen. Die Missachtung der Prüfpflichten stelle zumindest eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld geahndet werden könne.

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Für Rückfragen steht Michael Hoff von der Unteren Wasserbehörde, Telefon 02921/302208 zur Verfügung.

26.02.2007:

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