Generelles Verbrennungsverbot im Garten

EUROPATICKER Umweltruf: Aufgrund vieler Nachfragen weist der Fachbereich Umwelt des Landkreises Spree-Neiße darauf hin, dass im Land Brandenburg ein generelles Verbrennungsverbot aus § 7 Landesimmissionsschutzgesetz und § 4 Abfallkompost- und Verbrennungsverordnung für pflanzliche Abfälle aus Haushaltungen und Gärten uneingeschränkt gilt. Danach dürfen pflanzliche Abfälle wie Laub, Strauch- und Baumschnitt, Grünschnitt nicht verbrannt werden. Wer die Möglichkeit hat, sollte seine Gartenabfälle selbst kompostieren oder die im Abfallkalender genannten Kompostiermöglichkeiten nutzen. Damit leistet jeder Kleingärtner einen wichtigen Beitrag zum Schutz der Umwelt und der Nachbar wird durch die Rauchentwicklung nicht belästigt. Wer also zukünftig seine pflanzlichen Abfälle verbrennt, handelt ordnungswidrig. Diese Art der Abfallentsorgung kann mit einem Bußgeld geahndet werden.

Es gab eine Regelung des Umweltministeriums, wonach kleinere Holzfeuer im Freien aus trockenen Holzscheiten, Ästen, Reisig und Zapfen mit einer maximalen Größe von 1 m³ gestattet waren. Diese Regelung wurde nicht verlängert!

Für die Durchsetzung der bestehenden Vorschriften ist die örtliche Ordnungsbehörde (Ordnungsämter der Städte, Gemeinden und Ämter!) zuständig, die auch Auskunft erteilt und Anträge für Ausnahmegenehmigungen entgegennimmt!

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23.02.2007:

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