Europäisches Mahnverfahren gilt ab dem 12. Dezember 2008
Pressetext verfasst von EUROPATICKER am Fr, 2007-02-23 09:44. Vollstreckbarerklärung durch den anderen Mitgliedsstaat bedarf es dann nicht mehr
EUROPATICKER Umweltruf: Die Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 gilt ab dem 12. Dezember 2008 in allen Mitgliedsstaaten mit Ausnahme Dänemarks. Das Verfahren entspricht im Wesentlichen dem deutschen Mahnverfahren. Die Verordnung führt ein europäisches Mahnverfahren ein, welches grenzüberschreitende Verfahren im Zusammenhang mit unbestrittenen Geldforderungen vereinfacht, was insbesondere zu deren Beschleunigung und zu einer Kostenersparnis führen soll.
Der Europäische Mahnbescheid ist anwendbar für die Beitreibung fälliger bezifferter Forderungen mit grenzüberschreitendem Bezug. Ausgenommen sind Forderungen erbrechtlicher Art, aus dem Recht der ehelichen Güterstände, aus Konkursen, Vergleichen, außervertraglichen Schuldverhältnissen und im Zusammenhang mit den Sozialversicherungen. Der Gläubiger ist nicht auf das Verfahren beschränkt; es steht es ihm frei, seine Forderung im Wege eines anderen Verfahrens zu verfolgen.
Die Zuständigkeit bestimmt sich nach dem Gemeinschaftsrecht, insbes. der Verordnung (EG) Nr. 44/2001. Ist als Antragsgegner ein Verbraucher im Sinne des § 13 BGB beteiligt, ist die Gerichtsbarkeit seines Wohnsitzes zuständig. Der Antrag ist unter Verwendung eines Formblattes zu stellen. Das Gericht prüft - genau wie im deutschen Mahnverfahren - Vollständigkeit und Schlüssigkeit des Antrags - nicht aber das Bestehen der Forderung - und erlässt gegebenenfalls einen Europäischen Zahlungsbefehl. Dieser wird dem Antragsgegner zugestellt. Er hat die Möglichkeit, zu bezahlen, oder innerhalb einer Frist von 30 Tagen Einspruch einzulegen, worauf die Sache ins streitige Verfahren übergeht. Wird nicht rechtzeitig Einspruch eingelegt und auch nicht bezahlt, wird der Zahlungsbefehl automatisch für vollstreckbar erklärt. Einer Vollstreckbarerklärung durch den anderen Mitgliedsstaat bedarf es nicht.
Die Verordnung ist hier abrufbar.
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