Schächt-Urteil sorgt für Klarheit

Tierschutz muss höchste Berücksichtigung erfahren
EUROPATICKER Umweltruf: Das Bundesverwaltungsgericht Leipzig hat nun die lange erwartete Begründung des Urteils vom 23. September 2006 (BVerwG 3C 30.05) veröffentlicht. Das Gericht fasst das Urteil in folgendem Leitsatz zusammen: „Die Aufnahme des Tierschutzes als Staatsziel in Art. 20a GG schließt es nicht aus, einem muslimischen Metzger eine Ausnahmegenehmigung nach § 4a Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 TierSchG zum betäubungslosen Schlachten (Schächten) von Rindern und Schafen zu erteilen, um seine Kunden entsprechend ihrer Glaubensüberzeugung mit Fleisch zu versorgen. Auf der Grundlage von § 4a Abs. 2 Nr. 2 TierSchG ist der erforderliche Ausgleich zwischen dem zur Staatszielbestimmung erhobenen Tierschutz und den betroffenen Grundrechten weiterhin so herzustellen, dass beide Wirkung entfalten können.“ teilt der Tierschutzbeauftragte der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Dr. Peter Jahr, mit.

Das Urteil hat jetzt für vollständige verfassungsrechtliche Klarheit gesorgt Festzuhalten ist: Schächten, also das betäubungslose Töten von Schlachttieren, ist in Deutschland immer an eine Ausnahmegenehmigung gebunden. Der Gesetzgeber ist aufgefordert, die bestehenden gesetzlichen Grundlagen zu präzisieren.

Aus der Staatszielbestimmung Tierschutz ist zwar kein generelles Schächtverbot herzuleiten, aber, auch mit Rücksicht auf religiöse Grundrechte, eben auch kein genereller Freibrief.

Wer entgegen der verfassungsrechtlichen Grundlage, der gängigen Gesetzgebung und trotz großer öffentlicher Ablehnung in Deutschland schächten will, z.B. aus religiösen Gründen, muss unbedingt einen begründeten Nachweis darüber führen, warum er dies beabsichtigt und wie dem Tier möglichst wenig Schmerz bereitet werden kann. So muss das rituell begründete Schächten ausdrücklich an die Qualifikation des Ausführenden und an technische sowie hygienische Grundstandards gebunden werden. Einen allgemeinen Marktzugang für geschächtetes Fleisch, wie vereinzelt gefordert wird, lehnen wir ausdrücklich ab.

Eine gesetzliche Regelung ist nur so gut, wie sie vor Ort umgesetzt und kontrolliert werden kann. Die Praxis zeigt, dass hier noch sehr viel zu tun ist.

Aus der Sicht des Tierschutzes ist und bleibt das betäubungslose Töten von Tieren grundsätzlich abzulehnen, weil es dem Tier unnötiges Leid zufügt. Tiere sind vor dem Schlachten wirkungsvoll zu betäuben. Jede Begründung, warum Tiere nicht mit modernen Methoden vor dem Schlachten betäubt werden können, ist aus der Sicht von Tierschützern nicht nachvollziehbar.

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16.02.2007:

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