Landwirt produziert Biomasse - Keine Genehmigung für Biogasanlage

EUROPATICKER Umweltruf: Ein Landwirt kann keine Genehmigung für eine Biogasanlage im Außenbereich erhalten, wenn sein landwirtschaftlicher Betrieb ausschließlich auf die Erzeugung von Biomasse für die geplante Anlage ausgerichtet werden soll. Dies hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz in folgendem Fall grundlegend entschieden

Der Kläger, ein Landwirt mit einer Hofstelle im Außenbereich einer Gemeinde im Landkreis Mainz-Bingen, baut auf Eigentums- und Pachtflächen von ca. 50 ha vor allem Getreide und Zuckerrüben an. Auf einem benachbarten Grundstück möchte er eine mit ca. 2 Millionen Euro Kosten veranschlagte Biogasanlage errichten. In dem auf 500 kW ausgelegten Blockheizkraftwerk will er als Einsatzstoffe jährlich 16.000 Tonnen Getreide, Pferdemist und Grünschnittschredder einbringen. Obwohl die Ortsgemeinde ihr Einvernehmen verweigert hatte, erteilte die SGD-Süd dem Kläger zunächst die beantragte Genehmigung für die Anlage, hob diese aber auf den Widerspruch der Ortsgemeinde hin durch Widerspruchsbescheid wieder auf.

Gegen diesen Widerspruchsbescheid hat der Kläger Klage erhoben, die die Richter der 3. Kammer jetzt abgewiesen haben.

Die Anlage sei nicht genehmigungsfähig, weil sie nicht im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes errichtet werden solle, wie es für ihren Bau im Außenbereich erforderlich sei. Diese Einschränkung beruhe darauf, dass der Gesetzgeber mit der privilegierten Zulassung von Biogasanlagen im Außenbereich durch eine Gesetzesänderung im Jahre 2004 zwar den Strukturwandel in der Landwirtschaft habe unterstützen und die Nutzung der Biomasse in der Landwirtschaft habe fördern wollen, andererseits aber auch dem Gebot des Außenbereichsschutzes habe Rechnung tragen wollen.

Im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes werde eine Biogasanlage nur dann betrieben, wenn sie gegenüber dem landwirtschaftlich geprägten Schwerpunkt des Betriebes von untergeordneter Bedeutung sei, nicht aber dann, wenn sie selbst den Schwerpunkt des landwirtschaftlichen Betriebes in dem Sinne bilde, dass der gesamte Betrieb, sowohl in Bezug auf die bewirtschafteten Flächen als auch bezüglich der Betriebsabläufe, ausschließlich auf die Erzeugung von Biomasse ausgerichtet sei. Letzteres sei hier der Fall. Der Kläger wolle nämlich auf den von ihm bewirtschafteten Flächen nur noch Biomasse zur Bestückung der Biogasanlage produzieren und könne auch nur so die für die Anlage angestrebte Masse von Einsatzstoffen herstellen.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Verfahrens hat das Verwaltungsgericht die Berufung zugelassen.

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Verwaltungsgericht Mainz
3 K 194/06.MZ

08.02.2007:

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