Elektronisches Abfallnachweisverfahren ab 1. Februar 2007 in Kraft

Ab diesem Zeitpunkt ist zulässig, das abfallrechtliche Nachweisverfahren auch in elektronischer Form abzuwickeln. Medienbruchfrei läuft das Verfahren mit qualifizierter elektronischer Signatur, die für die nötige technische und rechtliche Absicherung schafft, meldet das Magazin EUROPATICKER Umweltruf.

Die Verordnung zur Vereinfachung der Abfallrechtlichen Überwachung behandelt in Abschnitt 4, § 19 ausdrücklich die Signatur: „Die zur Nachweisführung Verpflichteten sowie die zuständigen Behörden haben die zu übermittelnden elektronischen Dokumente mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen.“ Dies betrifft insbesondere die elektronischen Nachweiserklärungen und Begleitscheine, aber auch andere beim Abfallnachweisverfahren anfallende Dokumente. Damit ist die Rechtsgrundlage für den Einsatz der elektronischen Signatur beim Abfallbegleitschein geschaffen.

Zu berücksichtigen sind allerdings die Übergangsfristen: Mit der Einführung des elektronischen Verfahrens dürfen sich die Beteiligten Zeit lassen bis zum 31.03.2010, für die Nutzung der elektronischen Signatur läuft die Frist sogar noch fast ein Jahr länger bis zum 31.01.2011. Während dieser relativ langen Übergangsfristen werden das bisherige Papierverfahren und ein elektronisches Verfahren parallel bestehen. Innerhalb dieses Zeitraums ist auch eine Kombination aus beiden Kommunikationswegen möglich, indem z.B. aus dem elektronischen System Belege ausgedruckt und von Hand unterschrieben werden.

Ab 2011 müssen die Beteiligten dann zwingend die qualifizierte elektronische Signatur benutzen. Die betroffenen Mitarbeiter auf Seiten der Abfallerzeuger, -beförderer und -entsorger benötigen dann also jeweils eine individuell auf sie ausgestellte qualifizierte elektronische Signaturkarte, mit der sie jeweils zu gegebener Zeit die elektronischen Daten authentisieren müssen.

Beantragen kann man die Signaturkarte bei der regionalen IHK.

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19.01.2007:

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