Verwaltungsgericht: Bauliche Anlagen im Landschaftsschutzgebiet sind sofort zu beseitigen

Der Antragsteller ist Eigentümer eines Grundstücks in der Ölwiese in Mainz-Gonsenheim, die die Stadt im Jahr 2000 durch Landschaftsschutzverordnung als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen hat. Auf dem Grundstück befinden sich unter anderem eine Gartenhütte und eine Einfriedung aus Holzelementen. Die Richter der 3. Kammer des VG Mainz haben entschieden, dass der Sofortvollzug zulässig ist. Die baulichen Anlagen stellten einen Eingriff in Natur und Landschaft dar, weil sie im Außenbereich liegen, auch wenn sie von allen Seiten von Bebauung umgeben sei, berichtet das Magazin EUROPATICKER Umweltruf.

Im Sommer 2006 setzte die Stadt die Eigentümer der Grundstücke in der „Ölwiese” davon in Kenntnis, dass sie damit beginne, das Landschaftsschutzgebiet in einen Zustand zu versetzen, der dem Schutzzweck der Landschaftsschutzverordnung entspreche. Da der Antragsteller die baulichen Anlagen auf seinem Grundstück trotz mehrfacher Aufforderung nicht entfernte, gab ihm die Stadt schließlich per Bescheid auf, die Anlagen zu beseitigen und ordnete insoweit den Sofortvollzug an.

Der Antragsteller wandte sich mit einem auf Aussetzung des Sofortvollzugs gerichteten Antrag an das Verwaltungsgericht. Ein Sofortvollzug komme nicht in Betracht, weil die Stadt mit der Umsetzung der Landschaftsschutzverordnung sechs Jahre gewartet habe und weil mit einer sofortigen Beseitigung der Anlagen vor Bestandskraft des Bescheids vollendete Tatsachen geschaffen würden, die nicht mehr rückgängig gemacht werden könnten.

Die Richter der 3. Kammer haben entschieden, dass der Sofortvollzug zulässig ist. Die baulichen Anlagen stellten einen Eingriff in Natur und Landschaft dar, weil die „Ölwiese” im Außenbereich liege, auch wenn sie von allen Seiten von Bebauung umgeben sei. Die Anlagen seien ohne die erforderliche baurechtliche Genehmigung errichtet worden und seien auch nicht genehmigungsfähig, da sie gegen die Landschaftsschutzverordnung verstießen, die in der „Ölwiese” die Errichtung baulicher Anlagen aller Art verbiete. Die Beseitigungsverfügung verstoße nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz, da die Stadt ein Konzept habe, nach dem sie planmäßig gegenüber allen Eigentümern und Nutzern der Grundstücke in der „Ölwiese” vorgehe, die ihre dortigen Grundstücke in unzulässiger Weise nutzten.

Die Anlagen seien sofort zu beseitigen, da der Antragsteller auch mit einer Klage gegen den Bescheid der Stadt mit hoher Wahrscheinlichkeit keinen Erfolg haben würde und ein Verbleib der Anlagen bis zum Abschluss eines Klageverfahrens erhebliche negative Vorbildwirkung erzeugen würde, zumal die Rückbauaktivitäten in der „Ölwiese” bereits ins Stocken geraten seien, nachdem sich der Fall des Antragstellers herumgesprochen habe. Dass die Stadt in der „Ölwiese” erst 2006 aktiv geworden sei, obwohl das Gebiet bereits seit dem Jahr 2000 Landschaftsschutzgebiet sei, stehe dem Sofortvollzug nicht entgegen. Die Stadt habe plausibel gemacht, dass es in zahlreichen Landschafts- und Naturschutzgebieten in ihrem Bereich unzulässige Nutzungen gebe, die sie mit dem vorhandenen Personal nur nacheinander abarbeiten könne.

Quelle: 3 L 967/06.VG Mainz

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18.01.2007:

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