Ersteigerung eines Grundstücks - Änderung des Zwangsversteigerungsgesetzes

Die Amtsgerichte des Landgerichtsbezirk Lüneburg weisen in diesem Zusammenhang auf eine wesentliche Änderung des Zwangsversteigerungsgesetzes hin: Ab dem 01.02.2007 können Bieter bei Zwangsversteigerungen Sicherheitsleistungen nicht mehr durch Bargeld erbringen. Zur Sicherheitsleistung (in der Regel 10% des Verkehrswertes) im Versteigerungstermin sind Bundesbank- und Verrechnungsschecks von inländischen Kreditinstituten oder der Bundesbank geeignet, die frühestens am dritten Werktag vor dem Versteigerungstermin ausgestellt sind, meldet das Magazin EUROPATICKER Umweltruf.

Möglich ist auch eine unbefristete, unbedingte und selbstschuldnerische Bürgschaft eines solchen Kreditinstituts, wenn die Verpflichtung aus der Bürgschaft im Inland zu erfüllen ist.

Die Sicherheitsleistung kann außerdem durch Überweisung auf ein Konto der Gerichtskasse erfolgen, wenn der Betrag der Gerichtskasse vor dem Versteigerungstermin gutgeschrieben ist und ein entsprechender Nachweis im Zwangsversteigerungstermin vorliegt. Kann der Nachweis im Termin nicht beigebracht werden, ist das Gebot zurückzuweisen. Eine Barauszahlung der im Vorfeld überwiesenen Sicherheit kann nicht erfolgen.

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17.01.2007:

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