Neureglung gegen dubiose Praktiken im Schriftverkehr

Für Gewerbetreibende, die nicht im Handelsregister eingetragen sind, gilt ab 22. Mai 2007 eine neue Regelung. Bei Geschäftsbriefen muss dann zusätzlich zum Familiennamen und mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen die ladungsfähige Anschrift angegeben werden, darauf weist das Magazin EUROPATICKER hin.

Postfachadresse reicht nicht mehr

Ihre ladungsfähige Anschrift angeben müssen dann auch grundsätzlich ausländische Firmen aus Nicht-EU-Staaten, die Geschäftsbriefe von einer hiesigen Zweigniederlassung oder Betriebsstätte aus versenden.

Grund für diese Neuregelung des § 15b Gewerbeordnung ist, dass die Angabe einer bloßen Postfachadresse bisher insbesondere die Identifizierbarkeit von Unternehmen erschwert, die sich dubioser Praktiken bedienen. Die Angabe der ladungsfähigen Anschrift vereinfacht die Rechtsverfolgung für Geschäftspartner und Verbraucher und stellt eine Gleichbehandlung zu den Unternehmen her, die den speziellen handels- oder gesellschaftsrechtlichen Publizitätspflichten unterliegen.


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13.01.2007:

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