Betriebskosten-Nachforderung: Vermieter können Kaution teilweise einbehalten

Vermieter dürfen beim Ende des Mietverhältnisses einen Teil der Kaution des Mieters zurück behalten, wenn mit einer Nachforderung für angefallene Betriebskosten zu rechnen ist. Auf ein entsprechendes Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) weist die Eigentümerschutz -Gemeinschaft Haus & Grund im Magazin EUROPATICKER Umweltruf hin.

Danach können mit der Mietkaution auch noch nicht fällige Ansprüche des Vermieters gesichert werden, die sich aus dem Mietverhältnis und seiner Abwicklung ergeben. Diese umfassen auch Nachforderungen aus der Abrechnung der vom Mieter zu tragenden Betriebskosten nach Beendigung des Mietverhältnisses. Das Urteil schützt Vermieter außerdem vor Nachforderungen von durch Mieter verursachten Betriebskosten, die der Vermieter für Versorgungsunternehmen oder die öffentliche Hand abrechnet.

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Betriebskosten sind die Kosten, die dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten durch das Eigentum oder Erbbaurecht am Grundstück oder durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen.

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„Mit dieser Entscheidung ist der Bundesgerichtshof dem Gesetzgeber gefolgt, wonach die Kaution der Sicherung aller Ansprüche aus einem Mietverhältnis dienen soll“, so Haus & Grund Präsident Rüdiger Dorn. Durch die Begrenzung der Kaution auf drei Monatskaltmieten seien Vermieter ohnehin oft nur unzulänglich abgesichert.

In dem vom BGH entschiedenen Fall hatten die Vermieter einen Teil der Kaution einbehalten, weil sie von Nachforderungen für die Betriebskosten ausgingen. Die Richter entschieden, dass die dem Vermieter zustehende Zeit zur Einbehaltung der Kaution von den Umständen des Einzelfalles abhängig sei.


Leitsatzentscheidung
BGH, Urteil vom 18. Januar 2006 - VIII ZR 71/05 - LG Berlin AG Neukölln

Die Mietkaution sichert auch noch nicht fällige Ansprüche, die sich aus dem Mietverhältnis und seiner Abwicklung ergeben, und erstreckt sich damit auf Nachforderungen aus einer nach Beendigung des Mietverhältnisses noch vorzunehmenden Abrechnung der vom Mieter zu tragenden Betriebskosten. Deshalb darf der Vermieter einen angemessenen Teil der Mietkaution bis zum Ablauf der ihm zustehenden Abrechnungsfrist einbehalten, wenn eine Nachforderung zu erwarten ist.

08.01.2007:

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