Betriebsgenehmigung für Taxi am Flughafen Hahn zu Unrecht versagt

Ein Antrag auf Genehmigung zum Betrieb eines Taxis am Flughafen Hahn durfte nicht mit der Begründung versagt werden, es bestehe kein Bedarf an weiteren Taxen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz, berichtet das Magazin EUROPATICKER . Die Klägerin betreibt ein Taxi- und Mietwagenunternehmen. Ihr Antrag, ein Taxi am Flughafen Hahn einsetzen zu dürfen, wurde vom Rhein-Hunsrück-Kreis unter anderem mit der Begründung abgelehnt, dass bereits ein funktionierendes Beförderungssystem zur Verfügung stehe. Die Fluggäste könnten auf ca. 95 Busverbindungen, 8 Taxen und 3 Mietwagen zurückgreifen. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob die Klägerin Klage, die teilweise Erfolg hatte.

Das Verwaltungsgericht Koblenz hob den Ablehnungsbescheid auf. Die Genehmigung, so das Gericht, dürfe nur versagt werden, wenn das örtliche Taxengewerbe in seiner Funktionsfähigkeit bedroht sei. Dies sei aber nicht schon dann der Fall, wenn mehr Taxen zugelassen würden, als zur Deckung des Verkehrsbedarfs notwendig seien. Das Genehmigungserfordernis diene nicht dem Konkurrenzschutz der vorhandenen Taxiunternehmer, sondern habe das öffentliche Verkehrsinteresse im Blick. Die versagende Behörde müsse daher nachvollziehbar darlegen, dass bei Erteilung weiterer Genehmigungen ein ruinöser Wettbewerb mit schwerwiegenden Folgen für die Verkehrsbedienung durch Taxen drohe. Diesen Nachweis habe der Rhein-Hunsrück-Kreis nicht erbracht. Stattdessen habe er darauf abgestellt, dass bereits ein funktionierendes Verkehrssystem bestehe und sich damit am Bedarf für weitere Taxen orientiert. Eine solche Bedarfsprüfung sei vor dem Hintergrund der verfassungsrechtlich geschützten Berufsfreiheit aber unzulässig.

Indes könne das Gericht nicht selbst beurteilen, ob der Klägerin der geltend gemachte Anspruch auf eine Taxigenehmigung zustehe. Mitbewerber hätten ihre Konzession früher als die Klägerin beantragt und müssten deshalb bevorzugt berücksichtigt werden. Wie sich dieser Umstand im Falle der Klägerin auswirke, sei anhand der vorgelegten Unterlagen nicht abzusehen. Der Rhein-Hunsrück-Kreis müsse den Antrag der Klägerin erneut prüfen und nochmals bescheiden.

Die Beteiligten können gegen diese Entscheidung Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz stellen.

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18. Dezember 2006, 4 K 329/06.KO.

02.01.2007:

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