Produkte im Internet: Die wichtigsten Bestimmungen

Immer mehr Unternehmern präsentieren sich und ihre Produkte im Internet. Dabei müssen auch einige rechtliche Vorschriften beachtet werden. Nach dem Teledienstegesetz muss jede Internetseite ein Impressum mit bestimmten Informationen haben. Verstöße können mit einer Geldbuße bis zu 50.000 EUR geahndet werden. EUROPATICKER Umweltruf hat die wichtigsten Bestimmungen zusammengestellt.

Fernabsatzverträge
Die Vorschriften über Fernabsatzverträge finden Anwendung auf Verträge über Warenlieferungen bzw. Erbringung von Dienstleistungen, die per Brief, Katalog, Telefon, E-Mail etc. zwischen Verbrauchern und Unternehmern abgeschlossen werden. Damit soll der Verbraucherschutz im Bereich dieser Geschäfte gestärkt werden, insbesondere in dem Bereich des „e-commerce“. Die Vorschriften werden ergänzt durch die Verordnung über Informationspflichten.
Regelungsausschluss
Keine Anwendungen finden die Regelungen, wenn das Absatzsystem nicht in Form des Fernabsatzes organisiert ist. Dies ist zum Beispiel bei dem Vertreterbesuch der Fall, für den die Vorschriften über Haustürgeschäfte von Bedeutung sind. Weitere Ausnahmen sind in § 312 b Abs. 3 BGB genannt. Ausgeschlossen werden danach auch Verträge über Fernunterricht, über die Teilnutzung von Wohngebäuden, über Finanz- und Immobiliengeschäfte, über die Lieferung von Lebensmitteln im Rahmen regelmäßiger Fahrten, über Dienstleistungen in den Bereichen Unterbringung, Beförderung sowie Freizeitgestaltung, wenn diese Dienstleistungen zu einem bestimmten Zeitpunkt/ innerhalb eines bestimmten Zeitraums zu erbringen sind und Verträge, die unter Verwendung von Warenautomaten u.ä. geschlossen worden sind.
Verbraucherinformation
Durch das Gesetz und insbesondere die Verordnung über Informationspflichten werden dem Unternehmer umfassende Informationspflichten auferlegt. Bereits im Vorfeld des Vertragsschlusses muss er den geschäftlichen Zweck und die Identität seines Unternehmens ausdrücklich offen legen. Auch muss er auf klare und verständliche Weise den Verbraucher über Einzelheiten wie den Zeitpunkt des Vertragschlusses, die wesentlichen Merkmale der Ware bzw. der Dienstleistung und deren Preise und das Widerrufs- oder Rückgaberecht informieren. Diese Informationen müssen dem Verbraucher spätestens bei der Lieferung der Waren „durch Textform” zur Verfügung gestellt werden. Dafür ist keine schriftliche, auf Papier fixierte Form erforderlich, ausreichend ist vielmehr jede „elektronische” Fixierung, wie zum Beispiel die Übermittlung per E-Mail, Diskette oder CD-Rom. Eine im Internet aufgerufene und auf dem Bildschirm des Verbrauchers sichtbar gemachte Homepage dürfte den Anforderungen ebenfalls genügen.
Widerrufsrecht
Bei Verträgen über Waren und Dienstleistungen kann der Verbraucher binnen zwei Wochen ein Widerrufsrecht ausüben. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Widerrufserklärung bzw. bei Waren das rechtzeitige Abschicken der Sache. Grundsätzlich beginnt die Frist bei Warenlieferungen nicht vor dem Tage des Eingangs beim Empfänger, bei Dienstleistungen nicht vor dem Tag des Vertragsabschlusses. Wenn der Unternehmer jedoch den oben genannten Informationspflichten nicht nachgekommen ist, so fängt die Frist erst mit Erfüllung dieser Pflichten an zu laufen. Der Unternehmer, der im Zweifel den Zugang der Belehrung und damit den Fristbeginn beweisen muss, sollte sich daher den Empfang der Belehrung bestätigen lassen.
Das Widerrufsrecht erlischt spätestens 6 Monate nach Vertragsschluss. Bei Warenlieferungen beginnt die Frist erst, wenn die Ware beim Empfänger eingegangen ist. Wenn der Kunde allerdings nicht ordnungsgemäß belehrt worden ist, besteht das Widerrufsrecht unbefristet fort. Theoretisch kann der Verbraucher eine gekaufte Ware dann also noch nach Jahren zurückgeben. Das Widerrufsrecht besteht u.a. nicht für die Lieferung von Zeitungen, Illustrierten etc., bei Wett- und Lotterie-Dienstleistungen und bei Versteigerungen, sowie bei schnell verderblichen Waren. Auch auf Waren, die für die Rücksendung ungeeignet sind, ist das Widerrufsrecht nicht anwendbar, da im Rahmen des Widerrufsrechts eine Abholpflicht des Unternehmers nicht besteht und der Verbraucher seiner Pflicht, die Ware zurückzusenden nicht nachkommen könnte.
Rückgaberecht
Das Widerrufsrecht kann durch ein Rückgaberecht ersetzt werden. Dieses ist aber nur im Bereich von Warenlieferungen möglich.
Voraussetzung ist eine deutlich gestaltete Belehrung über das Rückgaberecht im Verkaufsprospekt und die Möglichkeit der Kenntnisnahme für den Verbraucher. An die Form des Prospektes werden dabei keine Anforderungen gestellt, es genügt die Verfügbarkeit auf der Homepage des Unternehmers. Wie beim Widerrufsrecht muss aber auch das Rückgaberecht dem Verbraucher auf einem ”dauerhaften Datenträger” zur Verfügung gestellt werden.
Eine Musterbelehrung ist im Internet unter:
http://217.160.60.235/BGBL/bgbl1f/bgbl10 2s2958.pdf
abrufbar.
Das Rückgaberecht kann ausschließlich durch Rücksendung der Ware oder bei nicht versandfähiger Ware durch ein Rücknahmeverlangen ausgeübt werden. Im Gegensatz zum Widerrufsrecht besteht also im Rahmen des Rückgaberechts eine Abholpflicht des Unternehmers für nicht versandfähige Ware. Das Rückgaberecht kann grundsätzlich innerhalb von zwei Wochen durch Rücksendung der Ware bzw. durch Rücknahmeverlangen innerhalb von 2 Wochen nach Eingang der Ware beim Verbraucher geltend gemacht werden. Für den Fristbeginn gelten jedoch auch die zum Widerrufsrecht erläuterten Besonderheiten.
Kosten der Rücksendung
Wird ein Vertrag über eine bereits gelieferte Sache fristgerecht widerrufen, so ist der Verbraucher verpflichtet, die Ware auf Kosten und Gefahr des Unternehmers zurück zu senden. Der Unternehmer ist aber berechtigt, vertraglich die regelmäßigen Kosten der Rücksendung bis zu einem Warenbetrag von 40 Euro dem Verbraucher vertraglich aufzuerlegen, sofern nicht die gelieferte Ware von der bestellten Ware abweicht. Bei höheren Warenwerten muss der Unternehmer die Kosten tragen. Wurde statt des Widerrufsrechts ein Rückgaberecht vereinbart, so trägt allein der Unternehmer die Kosten für die Rücksendung bzw. für die Abholung der Ware.
Rechtsfolgen: Widerrufs – Rückgaberecht
Die Rechtsfolgen richten sich grundsätzlich nach den Vorschriften über den Rücktritt (§§ 346ff BGB). Eine Besonderheit besteht in der Haftungsverschärfung für den Verbraucher. Dieser hat den Wertverlust zu ersetzen, der durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme des Vertragsgegenstandes eintritt. Voraussetzung für eine dahingehende Verpflichtung ist aber, dass er über diese Möglichkeit gem. § 357 Abs. 3 BGB ordnungsgemäß belehrt wurde. Der Verbraucher hat auch dann Wertersatz zu leisten, wenn die Verschlechterung bzw. der Untergang der Sache zufällig erfolgt ist.
Geltung der Preisangabenverordnung
Über den generellen Anwendungsbereich der Preisangabenverordnung hinaus gelten seit dem 1. Januar 2003 für Fernabsatzgeschäfte einige Besonderheiten. So ist darüber zu informieren, ob zusätzliche Liefer- und Versandkosten anfallen und ggf. deren Höhe. Zudem muss angegeben werden, dass die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile in der Preisangabe enthalten sind. Für Kataloge, Preislisten etc., die vor dem 1. Januar 2003 erstellt worden sind und die den neuen Anforderungen nicht genügen gilt eine Aufbrauchfrist bis zum 30. Juni 2003.

Das Impressum Ihrer Internetseite – notwendig und informativ:

Immer mehr Unternehmern präsentieren sich und ihre Produkte im Internet. Dabei müssen auch einige rechtliche Vorschriften beachtet werden. Nach dem Teledienstegesetz muss jede Internetseite ein Impressum mit bestimmten Informationen haben. Verstöße können mit einer Geldbuße bis zu 50.000 EUR geahndet werden.
Angaben, die im Impressum Ihrer Homepage mitgeteilt werden müssen:
1. Name und Anschrift:

Sie müssen auf jeden Fall den Namen und die Anschrift Ihres Unternehmens angeben. Bei juristischen Personen (zum Beispiel OHG, KG, GmbH, Aktiengesellschaft) muss zusätzlich der Vertretungsberechtigte (Gesellschafter, Geschäftsführer oder Vorstand) genannt werden.
2. Telefonnummer und E-Mail:
Das Impressum muss die Telefonnummer und E-Mail-Adresse Ihres Unternehmens enthalten, um eine schnelle Kontaktaufnahme zu ermöglichen. Es sollte der Telefonnummer auch die "00 49" für Deutschland vorangestellt werden. Da schon Abweichungen in einer Ziffer bzw. einem Buchstaben dazu führen, dass kein Kontakt hergestellt werden kann, werden Telefonnummern und E-Mail-Adressen mit Tippfehlern wie nicht gemachte Angaben gewertet.
3. Zulassungs- und Aufsichtsbehörde:
Wenn Ihre Tätigkeit zulassungspflichtig ist oder einer Aufsicht unterliegt, müssen Sie die zuständigen Behörden, zum Beispiel das jeweilige Gewerbeaufsichtsamt, angeben. Diese Angabe soll dem Nutzer die Möglichkeit geben, sich über den Anbieter erkundigen zu können und im Falle von Rechtsverstößen gegen Berufspflichten eine Anlaufstelle zu haben. Daher sollten auch hier die Angaben möglichst ausführlich sein, mindestens jedoch die Postadresse der Behörde enthalten. Fallen Zulassungs- und Aufsichtsbehörde auseinander, sind beide anzugeben.
4. Register und Registriernummer:
Ist Ihr Unternehmern in ein Register (zum Beispiel Handelsregister, Vereinsregister) eingetragen, dann müssen Sie auch die Registernummer und den Namen und Ort des Registers nennen.
5. Umsatzsteuer- Identifikationsnummer:
Wenn Sie umsatzsteuerpflichtig sind, geben Sie bitte auch, sofern vorhanden, Ihre Umsatzsteuer - Identifikationsnummer mit an.
6. Reglementierte Berufe
Der Begriff der reglementierten Berufe umfasst alle Tätigkeiten, deren Aufnahme oder Ausübung durch Rechtsvorschriften an die Führung eines beruflichen Titels oder den Besitz eines Diploms oder eines anderen Befähigungsnachweises gebunden ist, z.B. Steuerberater. Ebenfalls darunter fallen Berufe, die grundsätzlich nicht reguliert sind, bei denen aber die Führung eines bestimmten Titels von Voraussetzungen abhängig gemacht wird, z.B. Physiotherapeuten und Logopäden. Wenn Sie einen per Gesetz reglementierten Beruf ausüben, müssen Sie die Kammern, in denen Sie gesetzliches Mitglied sind, angeben. Außerdem müssen Sie Angaben zur gesetzlichen Berufsbezeichnung und dem EU-Mitgliedsstaat, in dem diese verliehen worden ist, machen. Die Sie betreffenden berufsrechtlichen Regelungen müssen bezeichnet und zugänglich gemacht werden (ein Link reicht).
7. Weitere Informationspflichten
Weitergehende Informationspflichten nach anderen Gesetzen behalten weiterhin ihre Gültigkeit. Dies betrifft insbesondere das Fernabsatzgesetz, das Fernunterrichtsschutzgesetz, Teilzeit-Wohnrechtegesetz, das Preisangaben- und Preisklauselgesetz, die Preisangabenverordnung, das Versicherungsaufsichtsgesetz sowie handels- und wettbewerbsrechtlichen Bestimmungen.
Hinweis:
Diese Beiträge sollen nur erste Hinweise geben und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl sie mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden. Insbesondere sollen sie nicht die Einholung eines rechtlichen Rates ersetzen. Detaillierte Auskünfte stellen zum Beispiel auch die Verbraucherverbände oder die Industrie- und Handelskammern zur Verfügung. Im Einzelfall sollte aber in jedem Fall ein Rechtsanwalt aufgesucht werden. Der wird im Rahmen einer rechtlichen Würdigung, Ihren Fall beurteilen und Sie möglicherweise vor Prozessrisiken bewahren. Sie sollten auch beachten, dass die Rechtssprechung nahezu täglich weiter entwickelt wird.


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Quelle: Der Beitrag entstand in Zusammenarbeit mit der Industrie- und Handelskammer zu Köln

25.12.2006:

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Der EUROPATICKER Umweltruf erscheint im 8. Jahrgang. Das Ersterscheinungsdatum war der 20. März 2000., Für die Titel: EUROPATICKER, KORRUPTIONSREPORT und UMWELTRUF nehmen wir Titelschutz nach § 5 Abs. 3 MarkenG. in Anspruch., Wir unterliegen dem Presserecht des Landes Sachsen-Anhalt. Verantwortlich im Sinne des Presserechtes ist: Diplom-Betriebswirt Hans Stephani.