Europäischer Vollstreckungstitel

Für unbestrittene Forderungen gibt es mit der EG-Verordnung Nr. 805/2004 in den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (mit Ausnahme Dänemarks) einen Europäischen Vollstreckungstitel für unbestrittene Geldforderungen in Zivil – und Handelssachen, darauf weist das Magazin EUROPATICKER Umweltruf hin.

Der europäische Vollstreckungstitel ermöglicht es, dass Entscheidungen über eine unbestrittene Forderung in einem anderen Mitgliedsstaat automatisch anerkannt werden. Ein gerichtliches Verfahren findet dann im Vollstreckungsstaat nicht mehr statt. Der Europäische Vollstreckungstitel erleichtert damit das übernationale Forderungsmanagement und ist positiv für Unternehmen, die grenzüberschreitend in der EU – auch in den zehn neuen Mitgliedsländern – tätig sind.

Eine unbestrittene Forderung im Sinn der EU-Verordnung liegt vor, wenn der Schuldner ihr im Gerichtsverfahren entweder nicht widersprochen hat oder ihr ausdrücklich durch Anerkenntnis oder durch vor einen vor Gericht geschlossenen Vergleich zugestimmt hat oder die Forderung ausdrücklich in einer öffentlichen Urkunde anerkannt hat. Ferner ist auch dann von einem fehlenden Widerspruch auszugehen, wenn der Schuldner nicht zur Gerichtsverhandlung erscheint oder einer Aufforderung, schriftlich mitzuteilen, ob er sich zu verteidigen beabsichtigt, nicht nachkommt.

Die EU-Verordnung findet in den Mitgliedsstaaten unmittelbare Anwendung. Die Zivilprozessordnung wurde daher um die Vorschriften zum Europäischen Vollstreckungstitel ergänzt.

Erteilung der Vollstreckungsklausel obliegt in Deutschland den Gerichten, Behörden oder Notaren

Die neuen Regelungen in der ZPO sehen vor, dass bei der Stelle, der die Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung des Titels obliegt (z. B. Gericht oder Notar), auch beantragt werden kann, dass der Titel (zum Beispiel Versäumnisurteil, Anerkenntnisurteil und Vollstreckungsbescheid) als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt wird. Der Schuldner wird hierzu nicht angehört, er hat jedoch die Möglichkeit, den Widerruf der Bestätigung zu beantragen. Umgekehrt ist auch in Zukunft die Zwangsvollstreckung aus Europäischen Vollstreckungstiteln in Deutschland möglich ohne das es einer Vollstreckungsklausel bedarf. Die Kosten für die Ausstellung der Bestätigung als europäischer Vollstreckungstitel soll der Antragsteller tragen. Die Gebühr beträgt 15 €, im arbeitsgerichtlichen Verfahren lediglich 12 €.

25.12.2006:

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