Brüssel droht Deutschland mit Ärger: Vertragsverletzungsverfahren im Bausektor
Pressetext verfasst von EUROPATICKER am Do, 2006-12-14 10:06.Die Europäische Kommission will den Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs in Deutschland ein Ende setzen. Sie hat beschlossen, Deutschland nochmals förmlich ihre Einwände bezüglich der Anwendung eines bilateralen Abkommens mit Polen über den Bausektor mitzuteilen. Diese förmliche Mitteilung ergeht in Form einer so genannten mit Gründen versehenen Stellungnahme, berichtet das Magazin Europaticker (http://www.europaticker.de).
Die Europäische Kommission hat Maßnahmen ergriffen, um den Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs in Deutschland ein Ende zu setzen. Die Kommission hat beschlossen, Deutschland nochmals förmlich ihre Einwände bezüglich der Anwendung eines bilateralen Abkommens mit Polen über den Bausektor mitzuteilen. Diese förmliche Mitteilung ergeht in Form einer so genannten mit Gründen versehenen Stellungnahme, der zweiten Stufe des Vertragsverletzungsverfahrens nach Artikel 226 EG-Vertrag. Erhält die Kommission binnen zwei Monaten keine zufrieden stellende Antwort, kann sie den Europäischen Gerichtshof anrufen. Die Kommission wird Deutschland außerdem auf der Grundlage des Artikels 228 EG-Vertrag eine weitere mit Gründen versehene Stellungnahme übermitteln, in der sie Deutschland auffordert, einem Urteil des EuGH von 2006 zur Entsendung von Drittstaatsangehörigen durch EU-Unternehmen unverzüglich nachzukommen.
Deutschland – bilaterales Abkommen mit Polen im Bausektor
Nach dem bilateralen Abkommen Deutschlands mit Polen über den Bausektor können deutsche Auftragnehmer im Rahmen bestimmter Quoten polnische Zulieferer einsetzen, während Unternehmen aus anderen Mitgliedstaaten, die Bauarbeiten in Deutschland durchführen, nicht in gleicher Weise auf polnische Zulieferer zurückgreifen dürfen. Außerdem wendet Deutschland dieses bilaterale Abkommen seit dem EU-Beitritt Polens 2004 restriktiver an, was nicht mit dem Beitrittsvertrag und seiner Stillhalteklausel vereinbar ist.
Deutschland – Entsendung von Drittstaatsangehörigen durch EU-Unternehmen
Laut einem Urteil des EuGH vom Januar 2006 hat Deutschland seine Verpflichtungen nach Artikel 49 EG-Vertrag durch die Vorschrift verletzt, dass für Arbeitnehmer aus Drittländern, die zur Erbringung von Dienstleistungen nach Deutschland entsandt werden, zunächst die Rechtmäßigkeit ihres Aufenthalts in Deutschland geprüft werden muss. Nach Auffassung der Kommission hat die deutsche Regierung nicht die notwendigen Maßnahmen ergriffen, um diesem Urteil nachzukommen. Die Kommission hat deshalb beschlossen, Deutschland eine mit Gründen versehene Stellungnahme nach Artikel 228 EG-Vertrag zu übermitteln. Der Entwurf zur Änderung der beanstandeten Verordnung (Beschäftigungsverordnung) stimmt nicht in vollem Umfang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs überein.
Nach Ansicht der Kommission können die Mitgliedstaaten von den Unternehmen nur verlangen, dass sie spätestens bei Aufnahme der Arbeiten die Anwesenheit dieser Arbeitnehmer melden, damit die zuständigen Behörden während der Dauer der Entsendung anhand der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften nachprüfen können, ob die entsandten Arbeitnehmer sich rechtmäßig in ihrem Gebiet aufhalten und ob die arbeitsrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden.
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