Winterreifen - was ist zu beachten?

Hamburg, 28.11.06 - Sollten Sie in den Wintermonaten einen Mietwagen benötigen, ist es wichtig die neuen Bestimmungen für Winterreifen zu beachten. Doch Vorsicht: es gibt keine verbindliche Winterreifenpflicht, vielmehr gilt, dass Fahrzeug der Witterung entsprechend auszurüsten.

Die neue Winterreifen-Verordnung
Sie mieten in einer schneearmen Region an? Sind meist in der Stadt unterwegs und fahren kurze Wege? Dennoch empfehlen wir das Reservieren von Winterreifen. Denn Ihnen als Fahrer kann die Verantwortlichkeit für eine passende Bereifung des Fahrzeuges ebenso auferlegt werden wie dem Halter (Autovermietung). Falls also erst nach Anmietung des Wagens winterliche Verhältnisse eintreten und Sie keine Winterreifen haben, kann es zu erheblichen Zusatzkosten kommen. Je nach Vermieter wird eine Winterreifen-Gebühr in Höhe von 4,50€ bis 18,00 € pro Tag erhoben. Einige Vermieter bieten Pakete inklusive Winterreifen an. Diese sind entsprechend gekennzeichnet und in der Regel geringfügig teurer. Wenn der Vermieter seine Fahrzeugflotte mit Winterreifen umgerüstet hat und Sie vor Ort ein Fahrzeug mit Winterreifen erhalten, muss der saisonale Aufpreis gezahlt werden, auch wenn Sie keine Winterreifen möchten. Da es derzeit keine verbindliche Winterreifenpflicht gibt, muss sich auch der Anbieter auf alle Eventualitäten einstellen, teilweise zum Unmut der Kunden. Sollten Sie Fragen haben, wenden Sie sich einfach an unser Service Team.

Änderung der Rechtslage
Im Sommer 2006 ist die Straßenverkehrsordnung (StVO) geändert worden. In § 2 Abs. 3a StVO heißt es nun: „Bei Kraftfahrzeugen ist die Ausrüstung an die Wetterverhältnisse anzupassen. Hierzu gehören insbesondere eine geeignete Bereifung und Frostschutzmittel in der Scheibenwischanlage.“ Die neue Vorschrift beinhaltet damit keine generelle Winterreifenpflicht. Vielmehr gilt eine „situative“ Winterreifenpflicht. Das Verbot mit Sommerreifen zu fahren, hängt also von den jeweiligen Witterungsbedingungen ab.
Über die Frage, ab welchen Wetterverhältnissen die Benutzung von Sommerreifen verboten ist, wird es wahrscheinlich noch viele Rechtsstreitigkeiten geben. Bei Schnee oder Eis besteht auf jeden Fall Winterreifenpflicht. Aber auch sonst sollte man im Winter Reifen mit dem Schneeflockensymbol oder der Aufschrift „M+S“ (Matsch und Schnee) aufziehen, um auf der sicheren Seite zu sein. Viele Experten sind nämlich der Meinung, dass der Grip von Sommerreifen unterhalb von 7 Grad abnimmt. Winterreifen müssen eine Profiltiefe von mind. 1,6 mm aufweisen, empfohlen wird jedoch eine Profiltiefe von mind. 4 mm.

Verkehrsverstoß
Fährt man trotz entsprechender Wetterverhältnisse mit Sommerreifen, so begeht man eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Verwarnungsgeld von 20 Euro, bei einer Behinderung des Verkehrs sogar mit einem Bußgeld von 40 Euro und einem Punkt im Verkehrszentralregister geahndet wird.

Zivilrechtliche Haftung
Die Benutzung von Sommerreifen auf Schnee oder Eis kann zu einer Mithaftung des Fahrers an einem Unfall führen. Zudem wird die Betriebsgefahr durch die Benutzung von Sommerreifen auf Schnee oder Eis erhöht, so dass es auch aus diesem Grund zu einer Mithaftung des Fahrers und des Halters kommen kann, auch wenn der Unfallgegner den Unfall verschuldet hat. Zudem droht ein Regress der eigenen Haftpflichtversicherung, wenn man den Unfall grob fahrlässig verursacht hat. Die Vollkaskoversicherung kann sich für Schäden am eigenen Fahrzeug bei ordnungswidriger Benutzung von Sommerreifen ebenfalls auf Leistungsfreiheit wegen grober Fahrlässigkeit berufen. Man sollte also sowohl wegen der besseren Sicherheit als auch zur Vermeidung erheblicher Schadensersatzansprüche rechtzeitig auf Reifen umsteigen, die entweder das Schneeflockensymbol oder die Aufschrift „M+S“ tragen.

Problem: Mietwagen und Dienstfahrzeuge
Die Änderung zur Ausrüstung von Fahrzeugen richtet sich sowohl an den Fahrer als auch an den Halter. Der Fahrer sollte bei winterlichen Bedingungen immer auf Überlassung eines Fahrzeugs mit Winterreifen bestehen, da ihn in jedem Fall die Verpflichtung trifft, ein ausreichend ausgerüstetes Fahrzeug zu führen. Daneben drohen aber auch Autovermietungen oder Arbeitgebern ein Verwarnungs- oder Bußgeld und eine zivilrechtliche Haftung, wenn sie Fahrzeuge trotz winterlicher Straßenbedingungen mit Sommerreifen überlassen.

Winterreifenpflicht im Ausland
In Österreich, Italien und der Schweiz besteht ebenfalls keine generelle Winterreifenpflicht. Für einzelne Strecken kann jedoch Winterausrüstung angeordnet werden. Winterreifen müssen in Österreich und der Schweiz mind. 4 mm Profil aufweisen. Aufgrund der drohenden zivilrechtlichen Mithaftung wird auch in diesen Ländern im Winter empfohlen, Winterreifen zu benutzen. In den skandinavischen Ländern sind Winterreifen grundsätzlich vorgeschrieben. In Norwegen und Schweden gilt diese Vorschrift zwar nicht für ausländische PKW. Aufgrund der drohenden zivilrechtlichen Haftung werden aber auch hier Winterreifen dringend empfohlen. In Frankreich kann für bestimmte Gebirgsstraßen Winterreifenpflicht bestehen. In Slowenien besteht Winterausrüstungspflicht vom 15.11. bis zum 15.03. eines Jahres. Ungarn schreibt vor, dass man in der Wintersaison Schneeketten mitführt. In jedem Fall empfiehlt es sich, vor Antritt der Fahrt z.B. bei Automobilclubs aktuelle Informationen einzuholen.

Der Artikel stellt keine Rechtsberatung dar. Alle Informationen sind gründlich recherchiert. Dennoch kann für Richtigkeit und Vollständigkeit keine Haftung übernommen werden.
© COPYRIGHT RA JOACHIM W. WOLTERS, 2006

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28.11.2006:

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