Betriebsfeiern - Wie viel Vergnügen das Finanzamt mitbezahlt

Bonn, 24. November 2006 – Vor Weihnachten kommen viele Unternehmen in Feierlaune. Doch nicht nur der Alkohol, sondern auch das Finanzamt kann im Anschluss an Betriebsfeiern für Katerstimmung sorgen – wenn es die Aufwendungen nicht als Betriebsausgaben anerkennt. Denn grundsätzlich gelten derartige Veranstaltungen als Zuwendungen an die Mitarbeiter und werden wie Gehalt behandelt. Damit Betriebsfeiern steuerlich abzugsfähig sind, müssen sie im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegen. Dieses hat der Bundesfinanzhof per Urteil mit engen Grenzen versehen.

Klare Vorgaben für Betriebsfeiern

Unternehmen können die Kosten ihrer Betriebsfeier nur dann von der Steuer abziehen, wenn sie drei zentrale Bedingungen einhalten. Die DHPG-Berater (www.dhpg.de) weisen darauf hin, dass die gesamten Zuwendungen sonst zum lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn zählen.

1. Nur Mitarbeiter zählen: Eine Veranstaltung gilt nur dann als abzugsfähige Betriebsfeier, wenn alle Mitarbeiter eingeladen werden und nicht etwa nur einzelne Abteilungen. Die Aufwendungen für Geschäftspartner dagegen sind nur eingeschränkt absetzbar.

2. Nur zwei Veranstaltungen: Die Finanzbehörden erkennen höchstens zwei Betriebsfeiern pro Kalenderjahr an. Ausnahmen gelten auch nicht bei besonderen Anlässen wie Firmenjubiläen. Ab der dritten Veranstaltung sind die Aufwendungen in voller Höhe lohnsteuerpflichtig.

3. Nur 110 Euro: Pro Mitarbeiter dürfen alle Kosten zusammengerechnet höchstens 110 Euro inklusive Mehrwertsteuer betragen. Besonders fatal: Liegen die Ausgaben auch nur einen Cent darüber, wird die Veranstaltung insgesamt steuerpflichtig. Die Folge ist nicht nur eine Lohnsteuer- sondern auch eine Sozialversicherungspflicht.

Schon im Vorfeld sollten Unternehmen daher genau prüfen, ob die geplante Veranstaltung im Rahmen dieser Bedingungen bleibt. Wichtig ist in jedem Fall, Teilnehmer und Kosten exakt zu dokumentieren. Als abzugsfähig gelten Ausgaben, die für Betriebsfeiern üblich sind. Dazu zählen Speisen und Getränke ebenso wie etwaige Geschenke, Fahrtkosten oder Eintrittsgelder. Doch aufgepasst: Werden Geldgeschenke verteilt, so sind diese in der Regel immer lohnsteuerpflichtig. Und sind Geschäftspartner mit von der Partie, können Firmen die Aufwendungen für eine Veranstaltung nur zu 70 Prozent als Betriebsausgaben geltend machen.

Andere Gefahren zeigen sich mitunter erst auf den zweiten Blick, wie DHPG-Wirtschaftsprüfer Volkmar Heun erläutert: „Wenn ein Unternehmen 400-Euro-Kräfte beschäftigt, kann dieses Limit durch eine Betriebsfeier überschritten werden. Dann fällt neben der Lohnsteuer der volle Beitrag zur Sozialversicherung an.“ Firmen müssen daher auch versteckte Hürden sorgfältig beachten, wenn das Finanzamt nicht für böse Überraschungen im Anschluss an festliche Anlässe sorgen soll.

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24.11.2006:

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