BRISANT: ARBEITSGERICHTE MÜNCHEN BESCHLIESSEN GEGEN DIE HARTZ IV GESETZE

Mit Urteil 22 Ca 9994/05 der ersten Instanz am 2.3.2006 und Urteil 4 Sa 338/06 der zweiten Instanz vom 11.9.2006 haben Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht München auf einmal einen sehr deutlichen Schlag gegen die Hartz IV Gesetze, gegen die Arbeitsmarktpolitik der Regierung und gegen die gesetzlichen Förderungen des Arbeitsamtes München erteilt.

In dem Fall ging es, um Altersdiskriminierung und um die Durchsetzung in Deutschland der Prinzipien der EU Richtlinie 2000/78/EG, deren Frist für die Umsetzung am 2.12.2003 hierzulande ablief, aber die erst am 18. Aug. 2006 durch das Allgemeine Gleichbehandlungs-gesetz (AGG) in Nationalgesetze umgewandelt wurde.

Die rechtliche Frage der betroffenen Klage war, ob die von dem Arbeitsamt München bei ihren Bewerbungen unterstutze und geförderte 53 bzw. 54 jährige betriebsbedingte langjährige arbeitlose Klägerin der Textil-Branche, eine Altersdiskriminierung bei einem Arbeitsgeber von Freistellen erlitten hatte, weil sie, obwohl zwei mal mit offiziellem Lob für die Bewerbung und für ihre entsprechende Erfahrung in die engere Wahl der Bewerber jener Textil-Firma für eine Einstellung aufgenommen wurde, wurde danach auch von dem Personalbüro unerklärlich für den Job ausgeschlossen und abgelehnt, zugunsten von zwei wenig erfahrenen 29 Jährigen Laien der Textil-Branche.
Der unbegründete Ausschluss der Klägerin betraf nicht nur die vom Beklagten aktuellen ausgeschriebenen Arbeitsplätze, für die sie sich beworben hatte, sondern auch jede entsprechende, wenn auch zukünftige gewordene Freistelle jener Firma nach den Qualifikationen der arbeitslosen Klägerin.
Die Verweigerung des Beklagten eine irgendwelche „Eidesstattliche Erklärung“ an die Klägerin abzugeben, dass es bei dem Fall um keine Diskriminierung gegen sie insbesondere wegen Alters ging, verursachte dann die Klage beim Arbeitsgericht München.

Die beklagte Firma trug deshalb in Gericht die These vor, dass die Klägerin von den Auswahlverfahren und dann von den Jobs ausgeschlossen wurde, einfach weil sie „überqualifiziert“ für die angebotenen Freistellen war: es war zu vermuten, dass sie „unglücklich“ gewesen wäre, bei der Verrichtung von Jobs, die sie fast zehn Jahre nur als qualifizierte Mitarbeiterin auch in Vergangenheit durchgeführt hatte, aber die ihr am Ende eine Beförderung von ihrer vorigen Textil-Firma als Leiterin auch verursacht hatten.

URTEIL - Beide Gerichte gaben dem Arbeitsgeber, der beklagten Firma, recht:
EINE VOM ARBEITSGEBER VERMUTETE GLÜCKLICHKEIT DES ARBEITSBEWERBERS BEI DER BEWORBENEN FREISTELLE KOMMT BEI DER EINSTELLUNG DES PERSONALS IN ERSTER LINIE ALS DIE ZUMUTBARKEIT DER ARBEIT, DIE VON DEN HARTZ GESETZEN AN DIE LANGJÄHRIGEN ÄLTEREN ARBEITSLOSEN VERLANGT WIRD.
F. Palma Presse Mitteilung vom 6.11.2006 Seite 2/3

Demzufolge tut gut jeder Arbeitgeber jenen Bewerber von dem Auswahlverfahren seiner Freistellen auszuschließen, den einfach überqualifiziert vermutet wird oder vermutet werden kann, obwohl der Bewerber, als Arbeitslose, gerade jenen verlangten Job langjährig vor der Überqualifizierung verrichtet hat und mit seiner Bewerbung ausdrücklich hin gerade begehrt hat! In der Tat hat für die Arbeitsgerichte München der ausdrücklichre Verzicht des arbeitslosen Bewerbers an die Ansprüche eines überqualifizierten Jobs zugunsten vom niedrigeren angebotenen Job in der Achtung der Zumutbarkeit einer Arbeit und der Hartz Gesetze keinen Sinn, weil er sowieso „unzufrieden“ vermutet werden kann!
Nach den neuen Regelungen der Gerichte München muss die Arbeit, die einmal in den 1930en Jahren angeblich „frei“ machen sollte, nun, heutzutage, glücklich entweder einen Arbeitnehmer oder jeden Arbeitsanwärter machen, nicht einfach zumutbar sein!
Bei den selben Prinzipien hat jeder Arbeitsgeber auch Recht, wenn er von einem Job jeden Mitarbeiter ausschließt, bzw. entlässt, mit der Begründung, dass der Mitarbeiter bei der Verrichtung der Arbeit einfach unglücklich oder „unzufrieden“ vermutet wird oder vermutet werden kann!

Das Urteil 22 Ca 9994/05 des Arbeitsgerichtes München (Seite 8) lautet buchstäblich:
„Die Klägerin hatte zuletzt die Position einer Abteilungsleiterin. Zwar ist es richtig, dass sie sich ohne Einschränkung dazu bereit erklärt hatte, ohne Leitungsfunktion für die Beklagte tätig zu werden. Jedoch ist es eine zulässige Auswahlentscheidung der Beklagten, eine Absage zu erteilen, wenn ein Bewerber eine höhere Qualifikation hat, als diejenige, welche nach dem Anforderungsprofil erforderlich ist...Vor diesem Hintergrund ist es nicht auszuschließen, dass Arbeitnehmer, wenn sie auf eine Position (wegen Arbeitslosigkeit) wechseln, die hinter ihrer bisherigen Tätigkeit zurückbleibt, nach kurzer Zeit nicht mehr zufrieden sind.“

Das Urteil 4 Sa 338/06 der zweiten Instanz vom 11.9.2006 bestätigte die Auffassung des ersten Gerichts. Die Begründungen des Urteiles 4SA 338/06 lauten:
Seite 14: „Die Beklagte hat unbestritten vorgetragen...dass sie sich ...(für einen anderen Bewerber entschieden hatte) (weil) die Klägerin überqualifiziert (wegen Arbeitserfahrung und Alter) erschienen sei...“ Seite 15 §1 „So hat das Arbeitsgericht hierzu bereits überzeugend auf die naheliegende Überlegung hingewiesen, dass der berufliche Abstieg (der 53-54 jährige Klägerin aufgrund betriebsbedingte Arbeitslosigkeit auf der Suche nach einer irgendwelchen Arbeitsstelle in Hochachtung der HARTZ Gesetze und Arbeitsamt Bestimmungen) gegenüber der früheren Position/Tätigkeit mittelfristige Motivationsprobleme bewirken könnte- die die Beklagte legitimerweise bei ihrer Einstellungsentscheidung berücksichtigen dürfte“.
Seite 16 §1 „Die unwiderlegt vorgetragenen Entscheidungen der Beklagten bei den erfolgten Stellenbesetzungen (mit 29 Jährigen gegen die 53-54jährigen Klägerin trotz ihrer Erfahrung auch genannt Überqualifizierung) waren wiederum nachvollziehbar und legitim“.

ALLE ARBEITSLOSEN UND ARBEITNEHMER DEUTSCHLANDS SOLLEN DESHALB GEWARNT WERDEN: SIE SOLLTEN ZUFRIEDEN MIT DER ARBEIT SEIN.
DIE EINFACHE VERMUTUNG EINES ARBEITSGEBERS, DASS EIN ARBEITSLOSEN BEWERBER ODER DASS EIN ARBEITNEHMER UNZUFRIEDEN BEI DEM JOB SEIN KANN, IST NACH AUFFASSUNG DER ARBEITSGERICHTE MÜNCHEN EIN SICHERER GRUND ZUM AUSCHLUSS VON DER BEWERBUNG ODER VON DER ARBEIT.
EBENSO SOLL DIE REGIERUNG DURCH DIE PRESSE INFORMIERT WERDEN:
DIE HARTZ GESETZTE SIND PFUTCH, EBENSO, ALLE REGIERUNGSINITIATIVEN GEGEN ALTERSDISKRIMINIERUNG UND FÜR LANGJÄHRIGE ARBEITSLOSEN IN
DER ZUMUTBARKEIT EINER ARBEIT, WEIL ARBEIT MUSS ZUFRIEDEN MACHEN!
DIE EINFACHE ZUMUTBARKEIT HAT FÜR DIE ARBEITSGERICHTE KEINEN SINN!

06.11.2006:

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