wichtiger Grund

Kostenloses Ebook „Managerhaftung des GmbH-Geschäftsführers“

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Joachim Reiff, Frankfurt am Main, hat einen neuen kostenlosen Ratgeber veröffentlicht. Diesmal geht es um die Managerhaftung des GmbH-Geschäftsführers. Der Geschäftsführer ist der gesetzliche Vertreter der Gesellschaft. Jede Gesellschaft bedarf mindestens eines Geschäftsführers. Die Wahl des richtigen Geschäftsführers durch die Gesellschaft sollte daher gründlich durchdacht und der Kandidat auf seine Eignung hin überprüft werden. Doch auch der Geschäftsführer sollte sich gründlich überlegen und prüfen, ob er das angetragene Geschäftsführeramt annehmen möchte. Insbesondere sollte er die „Konstitution“ der Gesellschaft näher in Augenschein nehmen. Hierbei sollte bspw. nicht nur die Gesellschafterstruktur, sondern auch die finanzielle Ausstattung der Gesellschaft unter die Lupe genommen werden. Der Beratungsalltag zeigt, dass sich viele Geschäftsführer der Vielschichtigkeit...

Arbeitsrecht: Kündigungsandrohung nach strafbarer Handlung nicht widerrechtlich.

(c) 2010 Rechtsanwälte mth Tieben & Partner Köln Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, 05.11.2010, 6 SA 1442/10 Gemäß § 626 BGB kann das Arbeitsverhältnis von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Die Rechtsprechung hatte bereits über unzählige „wichtige Gründe“ zu entscheiden, insbesondere Dienstpflichtverletzungen oder strafbare Handlungen sind häufig der gerichtlichen Nachprüfung ausgesetzt. Insbesondere der Fall „Emmely“ hat in diesem Bereich Aufsehen erregt. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hatte nun in der...

Sozialrecht: Passivrauchen ist ein die Sperrfrist der Arbeitsagentur ausschließender wichtiger Grund

Mehr Informationen: www.mth-partner.de info@mth-partner.de LSG Darmstadt, Urteil vom 11.10.2006 – Aktenzeichen L 6 AL 24/05 Hintergrund: Die Auszahlung von Arbeitslosengeld kann aufgrund bestimmter Verhaltensweisen des Arbeitslosen für eine bestimmte Zeit gesperrt sein. Gemäß § 144 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 SGB III tritt eine Sperrzeit u.a. dann ein, wenn der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat. Die Sperrzeit tritt allerdings auch in diesen Fällen nur dann ein, wenn der Arbeitslose keinen wichtigen Grund für die Kündigung hatte. Bei der Beurteilung des wichtigen Grundes ist gem. § 144 SGB III das Ziel der Sperrzeitenregelung zu berücksichtigen. Eine Sperrzeit tritt demnach nur dann ein, wenn dem Arbeitnehmer unter...

Inhalt abgleichen