was erlaubt der Art. 97 GG Richtern in beamteten Staatsdiensten

Auswirkungen von ungesühnten Vergehen und Verbrechen des Demokratischen Rechtsstaats gegen seine Bürger

Im Art. 1 GG mit Art. 2 Abs. 1 GG sowie Art. 20 Abs.3 GG und Art. 6 der EMRK, garantiert der Demokratische Rechtstaat die Menschenwürde, auch vor Gericht. Im Beschluss des BVerfG Az.2 BvR 337/08 soll sich der Richter mit der Idee des Demokratischen Rechtstaats identifizieren, tut er es nicht, so ist er aus diesem Richteramt zu entfernen. Richter und Staatsanwälte schützen sich gegenseitig von Strafverfolgung und auch Widergutmachung, so wie es Richter Frank Fahsel schon 2008 in der Süddeutschen kommentierte. Unter dem Az. des BVerfG AR 8994/19 vom 28 Dezember 2018, kommentierte das BVerFG und welches selbst durch das Az. 2 BvR 2156/09 ungesühnte Vergehen und Verbrechen von Staats- und Justizbeamte gegen die AO gemäß § 93b mit §93a BverfGG deckte, dass wir Bürger kein Recht auf einen Anwalt vor Gericht haben. 09. Januar 2019 Nur per Fax: (05141) 962 200 Landessozialgericht Niedersachsen – Bremen Georg-Wilhelm-Str. 29223...

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