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Vermieter- und Hausbesitzerportal meineimmobilie.de informiert über Verhaltensregeln im Sommer

(Freiburg, 6. August 2010) – Mieterpflichten machen keine Ferien: Selbstverständlich muss der Mieter auch dann seine Miete samt Vorauszahlungen weiterzahlen, wenn er sechs Wochen in Urlaub fährt. Ist er während dieser Zeit mit der Treppenhausreinigung an der Reihe, muss er für eine Vertretung sorgen. Für Notfälle gilt: Der Mieter muss seinem Vermieter zwar keinen Wohnungsschlüssel geben, ihm aber eine Person seines Vertrauens benennen, die ihm während seiner Abwesenheit den Zutritt zur Wohnung verschaffen kann. In der Praxis hat sich auch diese Methode bewährt: Der Mieter übergibt dem Vermieter seinen Wohnungsschlüssel in einem verschlossenen Umschlag. Den unterschreibt er quer über der Verschlusslasche. So hat der Vermieter einen Notfallschlüssel und der Mieter die Sicherheit, dass sein Vermieter nicht unbemerkt jederzeit seine Wohnung betreten kann. Wie es sich mit den Regeln für das Grillen auf dem Balkon verhält und was...

Die wichtigsten BGH-Urteile rund um das Renovierungsrecht auf Meineimmobilie.de

Freiburg, 29. Juni 2010 – Das Thema Schönheitsreparaturen in der Mietwohnung ist höchst kompliziert. Immer weniger Vermieter haben noch einen Überblick darüber, welche Renovierungsklauseln tatsächlich erlaubt sind und welche kostspieligen Konsequenzen eine falsche Formulierung mit sich bringen kann. Für mehr Transparenz und Aufklärung rund um das Thema Renovierungspflichten und -kosten sorgt ab jetzt die Rechtsprechungsübersicht mit den wichtigsten BGH-Urteilen zum Renovierungsrecht auf meine Meineimmobilie.de. „Eine falsche Frist, die falsche Farbvorgabe oder einfach nur ein falsches Wort – und schon ist eine Renovierungsklausel im Mietvertrag unwirksam“, so erklärt es Heidi Schnurr, Rechtsanwältin und Chefredakteurin bei meineimmobilie.de. Betroffen davon ist mindestens jeder 2. Mietvertrag. So hoch schätzt auch der Deutsche Mieterbund die Zahl der betroffenen Mietverträge ein. Jedenfalls, wenn die strengen Maßstäbe des...

Blinkende Weihnachtsdeko, brennender Adventskranz & fristgerechte Betriebskostenabrechnung: Infos für Vermieter

Weihnachtszeit – schöne Zeit: Am Küchenfenster blinkt fröhlich ein Schneemann vor sich hin. Das Balkongeländer ziert eine bunte Lichterkette und die Haustür hat der Mieter aus dem Erdgeschoss liebevoll mit einem pink glitzernden Kranz inklusive lila Plastik-Schleife dekoriert. Für den Vermieter heißt es dann „Augen zu und durch“ – nicht unbedingt: Es gibt durchaus Möglichkeiten, sich gegen hässliche Weihnachtsdeko in bzw. am Mietobjekt zu wehren. Rechtlich verhält sich die Sache folgendermaßen: In seiner Wohnung darf der Mieter dekorieren, wie und was er will. Außen gilt das allerdings nicht, denn das Gestaltungsrecht des Mieters endet an der Außenfassade. So darf ein Mieter keinesfalls ungefragt Löcher in die Hauswand bohren, um z.B. seinen elektrischen Plastik-Weihnachtsmann zu befestigen. Andererseits haftet der Hauseigentümer im eventuellen Schadensfall. Er muss andere vor Gefahren, die von seinem Grundstück ausgehen...

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