glücksspielgesetz

Neues Glücksspielgesetz in Deutschland ab 1.Juli 2012

In Nordrhein-Westfalen bleibt beim Glücksspiel auch nach dem 1. Juli 2012 vorerst alles beim Alten und damit das Spielen im Internet verboten. Dazu WestLotto Unternehmenssprecher Axel Weber: “Wir setzen alles daran, dass auch bei uns in NRW so schnell wie möglich online gespielt werden kann. Bis das soweit ist, können Spielinteressierte die umfangreichen Lotterieangebote und Sportwetten landesweit in allen Annahmestellen wie gewohnt spielen.” Online-Lotterieangebote sowie auch Sportwetten privater Anbieter bleiben in Nordrhein-Westfalen damit zunächst nach wie vor illegal. Während viele Teile der Bundesrepublik zum 1. Juli 2012 bereits nach den neuen bundes-einheitlichen Rahmenbedingungen spielen, greifen die Änderungen in Nordrhein-Westfalen erst mit der Verabschiedung durch den hiesigen Landtag. Nach der Verabschiedung des Gesetzes in Nordrhein-Westfalen kommen vor allem auf die Bereiche Lotto und Sportwetten erhebliche...

bwin begrüßt Verabschiedung des neuen Glücksspielgesetzes im Schleswig-Holsteinischen Landtag

(ddp direct) Neugersdorf, 14. September 2011 Jörg Wacker, Direktor der bwin e.K, kommentierte die heutige Verabschiedung des neuen Schleswig-Holsteinischen Glücksspielgesetzes durch den Kieler Landtag wie folgt: Der Beschluss des Kieler Landtags ist ein wichtiger und wegweisender Schritt auf dem Weg zu einem geöffneten und regulierten Glücksspielmarkt in Deutschland. Wir appellieren an die übrigen Länder, sich bei Ihren Beratungen zu einem neuen Glücksspielstaatsvertrag an dem Modell von Schleswig-Holstein zu orientieren. Dieses ist von der EU notifiziert und entspricht zudem den bestehenden Marktgegebenheiten. Das Schleswig-Holstein-Modell ist bestens geeignet, den riesigen Schwarz- und Graumarkt einzudämmen und wird dazu führen, dass deutsche Spieler auf in Deutschland lizenzierte Angebote kanalisiert werden. Wacker kündigte an, dass bwin eine Lizenz in Schleswig-Holstein beantragen werde, wenn durch die noch erforderlichen Ausführungsbestimmungen...

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