die einen Instagram-Account mit inzwischen über 700.000 Followern hat. Dort postete sie zahlreiche Bilder

Wettbewerbsrecht: Neues zum Influencer-Marketing

Nach Auffassung des OLG Frankfurt a. M. stellt dies eine getarnte Werbung und damit einen Verstoß gegen § 5a Abs. 6 UWG dar. Daher untersagte ihr das Gericht mit unanfechtbarem Beschluss vom 23. Oktober 2019, 6 W 68/19, in der zweiten Instanz im einstweiligen Verfügungsverfahren das oben genannte Verhalten. Zuvor hatte das LG Frankfurt a. M. in erster Instanz die Rechtslage anders beurteilt und wies den Antrag eines Verlags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen Sonnyloops zurück, da es befand, dass es nicht ersichtlich sei, dass der Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst werde, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Das OLG Frankfurt a. M. sieht nun im angegriffenen Internetauftritt der Influencerin eine geschäftliche Handlung. Die streitgegenständlichen Instagram-Posts mit den dort enthaltenen Tags dienen nach Ansicht des Gerichts zunächst der Förderung fremder Unternehmen. Es handele sich um Werbung,...

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