Willenserklärung

Fernabsatzgeschäft: EuGH schließt ewiges Widerrufsrecht aus

Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Die Widerrufsfrist beginnt nicht, bevor der Unternehmer den Verbraucher über sein gesetzliches Widerrufsrecht unterrichtet hat, § 356 BGB. Der Europäische Gerichtshof hat dieses gesetzliche Widerspruchsrecht bei Fernabsatzgeschäften eingeschränkt und mit Urteil vom 11. September 2019 in der Rechtssache C-143/18 entschieden, dass nach der EU-Richtlinie 2002/65 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher das Widerrufsrecht bei Krediten ausgeschlossen ist, wenn der Vertrag vollständig erfüllt worden ist. Nach dieser Richtlinie kann der Verbraucher ebenfalls innerhalb einer Frist von 14 Kalendertagen einen im Fernabsatz geschlossenen...

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