Untermiete

Untervermietung und Zwischenvermietung einer Immobilie

"Gebrauchsüberlassung an Dritte" (§ 540 BGB) nennt das Gesetz die Untervermietung einer Immobilie. Dabei überlässt ein Mieter einer anderen Person gegen Entgelt die Nutzung eines Teils der gemieteten Immobilie. Grundsätzlich darf ein Mieter untervermieten, allerdings muss der Vermieter zustimmen. § 553 BGB gesteht dem Mieter aber zu, dass er das Einverständnis des Vermieters verlangen kann, wenn er selbst ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung hat. Das berechtigte Interesse muss nach Vertragsabschluss entstanden sein und kann sich z. B. durch die Trennung eines Paares, die Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Mieters oder den Beginn einer neuen Partnerschaft ergeben. Ein Mieter muss hingegen nicht die Zustimmung seines Vermieters zur Untervermietung einholen, wenn er Verwandte (Ehepartner, eingetragene Lebenspartner, Kinder, pflegebedürftige Eltern oder Geschwister), Hausangestellte oder Pflegepersonal aufnehmen möchte. Das...

Untervermietung und Untermiete - ab wann ist es Zweckentfremdung?

Der Wohnraum in den Metropolen ist knapp. Da erscheint die zusätzliche Nutzung durch Untervermietung oft sinnvoll. Dazu bedarf es der Genehmigung des Vermieters - und diese schließt nicht jede Weitervermietung ein. Aigner Immobilien hat die wichtigsten Tipps zusammengestellt, um Ärger vorzubeugen - und zeigt auf, wann es zur strafrechtlichen Zweckentfremdung wird. Die klassische Untervermietung ist die Gebrauchsüberlassung eines Teils der Wohnung an Dritte. Familienangehörige und Lebensgefährten zählen hierbei nicht als Dritte im Sinne des Gesetzes. Die Komplettüberlassung an eine Person gilt nicht mehr als Untervermietung. Grundsätzlich muss beim Vermieter um die Erlaubnis für einen Untermieter angefragt werden. Mieter sollten sich die Genehmigung schriftlich geben lassen und beachten, dass sie nur für die genannte Person gültig ist! (Ausnahme ist die Wohngemeinschaft, für die bei einem Untermieter-Wechsel keine neue Genehmigung beim...

Wolfgang Dippold, PROJECT Gruppe: Flüchtlinge in der eigenen Immobilie aufnehmen

Wolfgang Dippold gibt Ratschläge für Mieter und Vermieter Bamberg, 21.09.2015. Das Flüchtlingsthema bestimmt derzeit die Medienlandschaft und viele Menschen fragen sich, wie sich einsetzen und helfen können. „Die Flüchtlingsheime sind teilweise sehr überfüllt, sodass viele Menschen darüber nachdenken, Flüchtlinge in ihrer eigenen Immobilie aufzunehmen“, weiß Wolfgang Dippold, Geschäftsführer der PROJECT Investment Gruppe. „Dabei gibt es natürlich einige Dinge zu beachten.“ So macht der Verein Pro Asyl darauf aufmerksam, dass man sich für ein solches Vorhaben beim Sozialamt der Kommune melden soll. Demnach soll ein ganz normaler Mietvertrag geschlossen werden, wobei der künftige Mieter bereits asylberechtigt anerkannt sein muss. Anderenfalls sind nur Verträge mit der zuständigen Kommune möglich. „Wenn es darum geht potentielle Mieter kennenzulernen, ist auf jeden Fall etwas Sensibilität, sowie die Befreiung von Sprachbarrieren...

Was Untervermieter beachten müssen. Wissenswertes zur Untermiete

Mieter haften gegenüber ihrem Vermieter für Schäden am genutzten Wohnraum. Das gilt auch, wenn die Schäden nicht durch den Mieter selbst, sondern von einem Untermieter verursacht wurden. Wer seinen Wohnraum als Mieter weiteren Personen zur Untermiete anbieten möchte, sollte bestimmte Dinge beachten, um rechtlich auf der sicheren Seite zu sein. Das Immobilienportal www.myimmo.de informiert über Rechte und Pflichten. Unter Untermiete versteht man die Miete einer Sache von einem Mieter dieser Sache. Bei einer Wohnung (http://www.myimmo.de/ratgeber/immobilien-lexikon/wohnung) gilt dieses Verhältnis auch, wenn nur ein Teil der Wohnfläche...

Untermietvertrag

Haben Sie vor Ihre Räumlichkeiten unterzuvermieten? Vorab sollte klargestellt werden, dass eine sichere Untervermietung entweder professioneller Beratung eines rechtssicheren Musterformulars bedarf, das man sich mittlerweile relativ günstig im Internet herunterladen kann. Wenn ein Mieter seine Wohnung oder einen Teil seiner Wohnung, ein oder zwei Zimmer, weitervermieten will, sollte ein Untermietvertrag abgeschlossen werden. Hierzu benötigt man jedoch nach §540 BGB die Zustimmung des Vermieters. Der Vermieter darf den Untermietvertrag aber nur verweigern wenn es für ihn unzumutbar ist. Eine Sonderreglung besteht nach §553...

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