Rechtslexikon

juravendis Rechtsanwälte ++ Apothekenrecht - Kostenfreies Rechtslexikon

"Apothekenrecht" ist der Oberbegriff für diejenigen Rechtsnormen, die den Betrieb von Apotheken regeln. Der Übergang zum Pharmarecht (Arzneimittelrecht) ist fließend. Das Apothekenrecht ist - wie auch das Pharmarecht - in besonderem Maße vom Zusammenspiel aus Gesundheitsrecht und Gesundheitspolitik geprägt. Der deutsche Gesetzgeber weist dem Apotheker die im öffentlichen Interesse liegende Aufgabe zu, eine ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung der Bevölkerung sicherzustellen. Als in aller Regel letztes Glied in der Pharmadistributionskette besitzt der Apotheker erhebliche Verantwortung, die das geltende Apothekenrecht mit einer starken Regulierung des Apothekerberufs quittiert. Insbesondere die das deutsche Apothekenrecht prägenden Rechtsgrundsätze des Fremdbesitzverbots und des nur eingeschränkt zulässigen Mehrbesitzes sind Ausdruck des gesetzgeberischen Credos, die Tätigkeit des Apothekers in seiner Doppelstellung als Gewerbetreibender...

juravendis Rechtsanwälte ++ Lebensmittelrecht - Kostenfreies Rechtslexikon

Das Lebensmittelrecht reguliert Herstellung, Vertrieb und Bewerbung von Lebensmitteln. Die praktisch unüberschaubare Zahl von Normen auf nationaler und europäischer Ebene lässt sich dabei im wesentlichen auf zwei Grundgedanken zurückführen: Zum einen sollen Lebensmittel sicher, d.h. gesundheitlich unbedenklich, sein. Zum anderen dürfen Lebensmittel nicht irreführend gekennzeichnet und beworben werden. Daneben stellen sich insbesondere bei gesundheitsbezogenen Lebensmitteln häufig Abgrenzungsfragen gegenüber benachbarten Produktkategorien, insbesondere gegenüber Arzneimitteln. Rechtsgrundlagen im Lebensmittelrecht Wie wohl kaum ein anderes Rechtsgebiet beruht das Lebensmittelrecht auf europarechtlichen Vorgaben. Zentrales Regelungswerk ist die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung...

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