Produktinterventionsmaßnahme der BaFin

BaFin verbietet im Wege der Produktintervention § 15 WpHG den Verkauf einer bestimmten Schweizer Aktie an Anleger in Deutschland

Die BaFin hat die Vermarktung, den Vertrieb und den Verkauf von Aktien der ........ AG mit der ISIN CH . . . . an Anlegerinnen und Anleger in Deutschland mit Bescheid vom 9. Juli 2021 verboten, berichtet Dr. jur. Horst Werner ( www.finanzierung-ohne-bank.de ). Das Verbot gilt ab dem 13. Juli 2021, 12:00 Uhr (MEZ). Das Verbot beruht auf § 15 Absatz 1 Satz 2 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) in Verbindung mit Artikel 42 der europäischen Finanzmarktverordnung (Markets in Financial Instruments Regulation – MiFIR). Gemäß Artikel 42 Absatz 2 Satz 1 MiFIR kann die BaFin die Vermarktung, den Vertrieb und den Verkauf von bestimmten Finanzinstrumenten verbieten, wenn sie sich begründetermaßen vergewissert hat, dass das Finanzinstrument erhebliche Bedenken für den Anlegerschutz aufwirft. Die BaFin kann intervenieren, wenn bestehende regulatorische Anforderungen nach Unionsrecht, die auf das Finanzinstrument anwendbar sind, den in Artikel 42 Absatz...

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