Oberlandesgericht Schleswig
07.10.2012: Wirtschaft | Dr. Horst Siegfried Werner | Dr. Horst Werner Göttingen / Stuttgart | Oberlandesgericht Schleswig | Prokon
Pressetext verfasst von HorstWerner am So, 2012-10-07 11:16.
Prokon wegen unlauterer Werbung für Genussrechte verurteilt: OLG-Urteil kommentiert von Dr. Horst Werner Göttingen / Stuttgart
Ein Unternehmen der Prokon-Gruppe wurde in zweiter Instanz vom Oberlandesgericht Schleswig ebenfalls wegen unlauterer Werbung für Genussrechte verurteilt und wird nachfolgend beleuchtet von dem Mezzaninkapital-Spezialisten Dr. Horst Werner Göttingen / Stuttgart. Der Wettbewerbsprozess war von der Verbraucherschutzzentrale Hamburg angestrengt worden. Die Verbraucherschützer monierten die Werbeaussagen einer "achtprozentigen Verzinsung" und Prokon riefe mit seinen Werbeflyern eine irreführende Vorstellung von grünen "Sparbüchern" und einer "sicheren" Kapitalanlage hervor. Die Prokon - seit über zehn Jahren mit Genussrechten am Kapitalmarkt - lehnt sich seit Jahren mit aggressiver Anlegerwerbung "weit aus dem Fenster". Ob Grenzen der irreführenden Anleger-Werbung überschritten wurden, kann man so wie das OLG Schleswig in seinem Urteil vom 05. Sept. 2012 ( Az. Az 6 U 14/11 ) entscheiden. Ein anderes Gericht hätte auch zu einem anderen Urteil...
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Pressetext verfasst von Lothar Bösselmann am So, 2011-09-18 11:51.
Oberlandesrichter Dr.Jörg Sch. OLG Schleswig-Holstein legt gerichtliches Geständnis ab
Schleswig/L.B.:Richter am Oberlandesgericht Schleswig-Holstein und Vorsitzende Richter des 11.Zivilsenats Dr.Jörg Sch.legte am 06.09.2011 ein Geständnis durch seine dienstliche Stellungnahme ab. Kurz und knapp musste der RiOLG zugeben, die rechtbeugenden Beschlüsse Aktenzeichen 11 W 1/11 vom 25.01.2011 und 14.02.2011 alleine gefasst zu haben.
Prozedere:
Nach Geschäftsstellenverteilungsplan des OLG vom 01.01.2011 ist für Regresse, Amtshaftung, Klagen u.s.w. der Richter am OLG Gereon B., für Angelegenheiten des Bürgerlichen Rechts sowie des Zivilprozessrechts einschl.Gesetzgebungsfragen und des Gerichtsverfassungsrechts die Richterin OLG Renate Sch. und der RiOLG Dr.Sven D. zuständig. Das bedeutet de facto, das der angeschuldigte RiOLG Dr.Sch. nicht der gesetzliche Richter gemäß Arikel 101 Ab.1 Satz 2 war,was für den Gläubiger bedeutet, dass er auf eine Odysse durch die Instanzen geschickt wurde (vgl.dazu auch Fischer, 57.Auflage, §...
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