Nachbesserung

Verbraucherschutz: Europäischer Gerichtshof fordert von Verbrauchern keine Zurücksendung mangelhafter sperriger Ware

Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil des 23. Mai 2019 in der Rechtssache C-52/18 darauf hingewiesen, dass der Ort der Herstellung des vertragsgemäßen Zustands einer Ware durch Mängelbeseitigung am Geschäftssitz des Verkäufers den Verbraucher keiner Belastung aussetzen darf, die geeignet wäre, den Verbraucher von der Geltendmachung seiner Ansprüche abzuhalten. Demgemäß ist der Verbraucher nicht verpflichtet, das (sperrige) Verbrauchsgut an den Verkäufer zurückzusenden. Laut Argumentation des EuGH kann dem Verbraucher ein unzumutbarer Aufwand bei der Rücksendung des Verbrauchsgutes im Rahmen der unentgeltlichen Nachbesserungspflicht des Verkäufers entstehen, wenn durch die Art der im entschiedenen Fall äußerst sperrigen Verbrauchsgüter und die dadurch mit dem Versand einhergehenden Anforderungen erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher entstehen. Hierbei berücksichtigte der EuGH auch den Umstand, dass die unentgeltliche...

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