Legaldefinition des § 2 Nr. 4 des Wertpapierprospektgesetzes

Ohne öffentliches Angebot ist nach den Prospektgesetzen auch keine BaFin-Prospektpflicht gegeben - von Dr. jur. Horst Werner

Nach der Gesetzesdefinition des § 2 Nr. 4 des Wertpapierprospektgesetzes zum Rechtsbegriff des "öffentlichen Angebots" von Finanzinstrumenten als Beteiligungsangebote ist : „ein öffentliches Angebot eine Mitteilung an das Publikum in jedweder Form und auf jedwede Art und Weise, die ausreichende Informationen über die Angebotsbedingungen und die anzubietenden Wertpapiere ( bzw. Vermögensanlagen ) enthält, um einen Anleger in die Lage zu versetzen, über den Kauf oder die Zeichnung dieser Wertpapiere ( bzw. Vermögensanlagen ) zu entscheiden“. Ohne öffentliches Angebot besteht keine BaFin-Prospektpflicht, so Dr. jur. Horst Werner ( www.finanzierung-ohne-bank.de ). Im Merkblatt der BaFin vom 05. 08. 2019 zur geänderten Rechtslage der Prospektpflicht bei den Wertpapieren seit dem 21.07. 2019 führt die BaFin unter II. 1. ff. ( https://www.bafin.de/DE/Aufsicht/Prospekte/Wertpapiere/Prospektpflicht/prospektpflicht_node.html ) zum Begriff...

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