Kapitalanlage-Werbung
29.06.2012: Wirtschaft | Anlegerschutz | Dr. Horst Siegfried Werner | Irreführende Finanzmarktwerbung | Kapitalanlage-Werbung | Kapitalanlagebetrug | Unlauterer Wettbewerb | Wettbewerbswidrige Anlagewerbung
Pressetext verfasst von HorstWerner am Fr, 2012-06-29 12:02.
Irreführende Finanzmarkt-Werbung in Beteiligungsexposés, Kapitalanlagefoldern u. Beteiligungsflyern - Dr. Horst Siegfried Werner
In Werbeflyern und Kurzexposés für eine Kapitalanlage in Beteiligungen und Fonds müssen nach Dr. Horst Siegfried Werner ( www.finanzierung-ohne-bank.de ) die Aufklärungsregeln und Risikobelehrungen gegenüber Anlegern für derartige Risikobeteiligungen in Unternehmen eingehalten werden. Im anderen Falle handelt es sich um wettbewerbswidriges Verhalten nach dem Gesetz gegen den Unlauteren Wettbewerb ( UWG ) und kann auch strafrechtliche Konsequenzen wegen Kapitalanlagebetruges gem § 264 a Strafgesetzbuch nach sich ziehen. Gutgemeinte Werbesprüche wie „Die Alternative zur Bank oder Lebensversicherung“, „garantierte Zinsen“, „Geldanlage, die Sicherheit und Stabilität bietet“, „Sicherheit zum Anfassen“ , Renten- oder Pensions-Sparplan“, „sichere Rendite“, ‚“kein Verlustrisiko“ oder „sichere Einnahmen“ sind täuschend, irreführend und damit wettbewerbswidrig nach entsprechenden Urteilen der Oberlandesgerichte und...
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29.06.2012: Wirtschaft | Dr. Horst Siegfried Werner | Irreführende Finanzmarktwerbung | Kapitalanlage-Werbung | Kapitalanlagebetrug | Unlauterer Wettbewerb | Wettbewerbswidrige Anlagewerbung
Pressetext verfasst von HorstWerner am Fr, 2012-06-29 12:02.
Irreführende Finanzmarkt-Werbung in Beteiligungsexposés, Kapitalanlagefoldern u. Beteiligungsflyern - Dr. Horst Siegfried Werner
In Werbeflyern und Kurzexposés für eine Kapitalanlage in Beteiligungen und Fonds müssen nach Dr. Horst Siegfried Werner die Aufklärungsregeln und Risikobelehrungen gegenüber Anlegern für derartige Risikobeteiligungen in Unternehmen eingehalten werden. Im anderen Falle handelt es sich um wettbewerbswidriges Verhalten nach dem Gesetz gegen den Unlauteren Wettbewerb ( UWG ) und kann auch strafrechtliche Konsequenzen wegen Kapitalanlagebetruges gem § 264 a Strafgesetzbuch nach sich ziehen. Gutgemeinte Werbesprüche wie „Die Alternative zur Bank oder Lebensversicherung“, „garantierte Zinsen“, „Geldanlage, die Sicherheit und Stabilität bietet“, „Sicherheit zum Anfassen“ , Renten- oder Pensions-Sparplan“, „sichere Rendite“, ‚“kein Verlustrisiko“ oder „sichere Einnahmen“ sind täuschend, irreführend und damit wettbewerbswidrig nach entsprechenden Urteilen der Oberlandesgerichte und des Bundesgerichtshofs. Fonds-Anteile,...
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