Institut der Wirtschaftsprüfer
23.05.2023: Wirtschaft | bilanzierung | Dr. jur Horst Werner | Eigenkapital | Fremdkapital | Genussrecht.stilles Beteiligungskapital als Equity-Mezzaninekapital | IDW in der Stellungnahme HFA 1/1994 | Institut der Wirtschaftsprüfer | stille Gesellschaftseinlage
Pressetext verfasst von HorstWerner am Di, 2023-05-23 19:28.
Die Bilanzierung des Genussrechts und stillen Beteiligungskapitals als Equity-Mezzaninekapital - von Dr. jur Horst Werner
Das Genussrecht und die stille Gesellschaftseinlage sind bilanzrechtlich grundsätzlich als Fremdkapital bzw. Verbindlichkeit zu bilanzieren. Der Eigenkapitalcharakter der Einlage eines Investors wird herbeigeführt, indem er zum einen das volle Verlustrisiko mitträgt und der Kapitalrückzahlungsanspruch unter der Bedingung steht, dass das Kapital bei Insolvenz bzw. bei freiwilliger Liquidation der Gesellschaft erst nach Befriedigung aller anderen Gläubiger ( Rangrücktritt ) zurückgezahlt werden darf, und er zum weiteren für mindestens fünf Jahre auf eine Kündigung und damit auf eine Gläubigerstellung verzichtet. Die bloße Verlustbeteiligung ist dagegen nicht ausreichend, denn dabei handelt es sich um den gesetzlichen Regelfall.
Bei dem Genussrecht und dem stillen Gesellschaftskapital als Nachrangkapital handelt sich um zugeführtes Unternehmenskapital, das mit einem vertraglich vereinbarten Rückzahlungsnachrang hinter die Zahlungsansprüche...
» Anmelden oder registrieren um Kommentare einzutragen - 4527 Zeichen in dieser Pressemeldung