Gewinn-Darlehen mit Zusatzbonus

Gewinn-Darlehen mit Zusatzbonus ( = Beteiligungsdarlehen mit Nachrangabrede ) gem. § 1 VermAnlG – von Dr. Horst Werner

Gewinndarlehen oder Beteiligungsdarlehen sind in der juristischen Sprache sogen. "Partiarische Darlehen". Die „partiarischen Darlehen“ definieren sich kapitalmarktrechtlich als (Nachrang-)Darlehen mit Gewinn-/Umsatzbeteiligung etc. und ohne gemeinsame Zweckverfolgung mit dem Unternehmen ( = Gewinn-/Beteiligungsdarlehen mit Nachrangabrede ) – siehe www.finanzierung-ohne-bank.de ). Sie sind gem. § 1 Abs. 2 Nr. 3 Vermögensanlagengesetz Finanzinstrumente im Sinne des Kapitalmarktrechts. Das partiarische Darlehen ( aus dem lat. pars, partis = Teil, z.B. Anteil am Gewinn – auch Beteiligungsdarlehen genannt ) gewährt neben einer festen Mindestverzinsung eine Gewinnbeteiligung ; deshalb spricht man auch von „Gewinndarlehen“. Der Darlehensgeber des Unternehmens erhält für die Überlassung des Kapitals neben der Zins-Vergütung zusätzlich einen zu definierenden Anteil am Ertrag oder Umsatz des Unternehmens ( z.B. 1% Gewinn-(Zusatz-)bonus...

Inhalt abgleichen