Fortbildungskosten

Unwirksame Verpflichtung eines Arbeitnehmers zur Rückzahlung von Fortbildungskosten

Die Verpflichtung zur Rückzahlung von Weiterbildungskosten benachteiligt einen Arbeitnehmer unangemessen und ist damit unwirksam, wenn die Rückforderungssumme das monatliche Bruttoeinkommen um ein Vielfaches übersteigt und lediglich eine jährlich gestaffelte Minderung der Rückzahlungspflicht vorgesehen ist. Das entschied nun das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 3. März 2015 (Az. 8 Sa 561/14). Grundsätzlich Arbeitgeber investieren häufig in ihre Arbeitnehmer, indem sie deren Aus-, Fort- und Weiterbil-dung finanzieren. So können den Arbeitnehmern die für den Betrieb erforderlichen und wünschenswerten Qualifikationen verschafft bzw. erhalten werden. Mit der Finanzierung solcher Maß-nahmen verknüpft der Arbeitgeber regelmäßig die grundsätzlich berechtigte Erwartung, dass der durch die Weiterbildung besser qualifizierte Arbeitnehmer noch für längere Zeit im Unternehmen verbleiben wird. Um das sicherzustellen...

Wer trägt die Kosten einer Fortbildung für den Arbeitnehmer?

Das BAG hat mit seinem jüngst veröffentlichten Urteil vom 21.08.2012 (AZ: 3 AZR 698/10) die inhaltlichen Anforderungen für sogenannte „Rückzahlungsklauseln“ drastisch verschärft. Die von Arbeitgebern und Arbeitnehmern bislang getroffenen Fortbildungsvereinbarungen dürften danach heute überwiegend unwirksam sein. Einen Bestandsschutz gibt es insoweit nicht. Welche neuen Anforderungen stellt das BAG für eine Rückzahlungsklausel auf? Eine vom Arbeitgeber für eine Vielzahl von Arbeitsverträgen (AGB-Kontrolle) vorformulierte Klausel für die Rückzahlung von Fortbildungskosten muss dem Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB genügen. Das bedeutet, dass die entstehenden Kosten dem Grunde und der Höhe nach im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren angegeben werden müssen. Warum ist das so – oder wie schutzwürdig ist der Arbeitnehmer? Das BAG begründet seine Entscheidung damit, dass der Arbeitnehmer sein Rückzahlungsrisiko...

Die Lohnsteuerhilfe Bayern e.V. informiert: Viele Fortbildungskosten sind absetzbar

Die Anforderungen im Berufsalltag verändern sich rasant. Wer im Job am Ball bleiben will, muss sich konsequent weiterbilden. Fortbildungskosten sind darum in den meisten Fällen steuerlich absetzbar. Doch nicht nur fachspezifische Seminare werden als Fortbildung anerkannt, informiert jetzt die Lohnsteuerhilfe Bayern e.V. „Die Bildungsmaßnahme muss durch den Beruf veranlasst sein“, erläutert Gudrun Steinbach, Vorstand des bundesweit tätigen Lohnsteuerhilfevereins: „Sie muss den Beruf des Arbeitnehmers konkret fördern.“ Grundsätzlich gilt alles als Fortbildung, was nach dem ersten berufsqualifizierenden Abschluss erfolgt – also auch z. B. ein Masterstudium, eine Umschulung oder ein Meisterkurs. Neben ganz offensichtlich beruflich motivierten Weiterbildungsmaßnahmen können grundsätzlich auch Rhetorik-, Sprach- oder Computerkurse steuerlich geltend gemacht werden – vorausgesetzt, sie sind mit der beruflichen Fortentwicklung des...

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